Caso 2018-054N

«Juden sind wie Kakerlaken» und Rechtfertigung des Völkermords

Berna

Cronistoria della procedura
2018 2018-054N Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 und 4 erster Satzteil) schuldig erklärt.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Incitamento all’odio o alla discriminazione (1° comma);
Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione Razza;
Etnia;
Religione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Ebrei;
Musulmani
Mezzi utilizzati Scritti;
Comunicazione elettronica
Contesto sociale Reti sociali
Ideologia Antisemitismo;
Ostilità antimusulmana

Sintesi

Der Beschuldigte veröffentlichte auf der Facebookseite einer Zeitung zu einem Beitrag über Muslime rassitische Kommentar.
Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 und 4 erster Satzteil) gegen Juden und Muslime schuldig erklärt.

In fatto

Der Beschuldigte veröffentlichte auf der Facebookseite einer Zeitung zu einem Beitrag über Muslime folgenden Kommentar: «Von mir aus alle verecken lassen grenzen dicht wie im 2weltkireg.... .juden sind wie kakerlaken und siehe sie leben noch also machen wirs bei den anderen gleich... ..never change a running system».

In diritto

Durch diese Äusserung habe der Beschuldigte Juden öffentlich als Kakerlaken betitelt und sie in einer gegen die Menschenwürde verstossende Weise bzw. diskriminierend herabgesetzt. Zudem habe er den Völkermord an den Juden im 2. Weltkrieg gerechtfertigt. Gleichzeitig habe er dazu aufgerufen, mit den Muslimen gleich zu verfahren wie mit den Juden im 2. Weltkrieg, womit er sinngemäss gegen eine Gruppe von Personen wegen ihrer Religion zu Hass bzw. Diskriminierung aufgerufen habe.

Decisione

Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 und 4 erster Satzteil) schuldig erklärt. Er wird bestraft mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 2'250.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Ausserdem wird er mit einer Verbindungsbusse von CHF 750.00 bestraft.