Caso 2019-015N
Berna
Cronistoria della procedura | ||
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2019 | 2019-015N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde erlässt eine Einstellungsverfügung. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà) |
Oggetto della protezione | Religione |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Musulmani |
Mezzi utilizzati | Comunicazione elettronica |
Contesto sociale | Reti sociali |
Ideologia | Ostilità antimusulmana |
Der Beschuldigte kommentierte ein Video des Islamischen Zentralrats Schweiz (IZRS), welches Angriffe auf sichtbar muslimische Menschen thematisiert und vier Tipps gibt, wie auf solche Anfeindungen reagiert bzw. nicht reagiert werden kann. Der Beschuldigte kommentierte dieses Video mit folgenden Worten: «gas hilft immer dann muss man sich sowas nicht an hören».
Die Generalsekretärin des Islamischen Zentralrats Schweiz (IZRS) hat ein Video auf Facebook gepostet. Das Video thematisiert Alltagsrassismus und Angriffe auf Menschen, die in der Öffentlichkeit sichtbar muslimisch sind. Das Video gibt vier persönliche Tipps, wie auf solche Anfeindungen reagiert bzw. nicht reagiert werden soll.
Der Islamische Zentralrat Schweiz (IZRS) bringt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung zur Anzeige, weil er das Video des IZRS wie folgt auf Facebook kommentiert hat: «gas hilft immer dann muss man sich sowas nicht an hören».
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde weist darauf hin, dass der Angriffsgegenstand im Sinne von Art. 261bis StGB entweder eine einzelne Person aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder unmittelbar die Gruppe selbst ist. Art. 261bis StGB erfasst «rassische», ethnische oder religiöse Gruppen.
Eine religiöse Gruppe zeichnet sich durch eine gemeinsame Glaubensorientierung aus. Eine Person oder Gruppe wird verunglimpft, wenn ihr wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Gruppe oder wegen ihrer Eigenschaften ein Wert oder Rechte vorenthalten werden, die denen anderer Menschen entsprechen. Die Zuschreibung individueller Verhaltensweisen und Eigenschaften oder die Kritik an individuellen Bräuchen und Verhaltensnormen verletzt laut der zuständigen Strafverfolgungsbehörde im Allgemeinen nicht die Menschenwürde, es sei denn, sie impliziert ein geringfügiges Recht oder die allgemeine Unterlegenheit einer Gruppe.
Die Frage, ob eine Erklärung eine Verletzung von Art. 261bis darstellt, muss im Lichte aller relevanten Umstände geprüft werden, insbesondere der Art und Weise, wie die Erklärung von einem*einer unparteiischen Durchschnittsadressat*in verstanden wird oder welche Konsequenzen er*sie daraus ziehen würde. Subjektiv wird Absicht vermutet, wobei bedingte Absicht ausreichend ist. Wissen und Vorsatz müssen sich auf alle objektiven Elemente der Straftat beziehen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde fährt fort, dass der Kommentar des Angeklagten im Zusammenhang mit dem Video des Beschwerdeführers gelesen und verstanden werden muss. In diesem Dokument beschuldigt der Beschwerdeführer die berichteten täglichen Angriffe auf erkennbare muslimische Frauen und gibt vier persönliche Tipps, wie man auf solche Feindseligkeiten reagieren oder nicht reagieren sollte.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde fährt fort, dass der Kommentar des Angeklagten im Zusammenhang mit dem Video «Islamophobie auf der Straße» des Beschwerdeführers gelesen und verstanden werden muss. In diesem Dokument beschuldigt der Beschwerdeführer die berichteten täglichen Angriffe auf erkennbare muslimische Frauen und gibt vier persönliche Tipps, wie man auf solche Feindseligkeiten reagieren oder nicht reagieren sollte.
Die Anklagebehörde führt weiter aus, dass der Kommentar des Angeklagten objektiv betrachtet nur als Widerspruch zu dem Vorwurf der allgegenwärtigen Muslimfeindlichkeit und den empfohlenen Verhaltensempfehlungen verstanden werden kann. Der Einsatz von Gas kann nur als Empfehlung gesehen werden, sich die Rede im Video nicht mehr anhören zu müssen.
So bezieht sich die Aussage des Angeklagten– die gemäss der zuständigen Strafverfolgungsbehörde unbestreitbar gegen die Menschenwürde verstößt – in ihrem Wortlaut klar und unmissverständlich auf den Inhalt des fraglichen Videos und damit auf das, was die Zuschauenden in dem Video hören sollten. Obwohl das Video und sein Inhalt einen religiösen Hintergrund haben, enthält es keine Aussagen über die islamische Religion. Die Kritik des Angeklagten an der visuellen Äußerung der Meinung des Beschwerdeführers und seine geschmacklose Aufforderung, diese Stimmen durch Gas zu eliminieren, richtet sich gemäss der zuständigen Strafverfolgungsbehörde daher ausschließlich gegen die Behauptung der Muslimfeindlichkeit und die empfohlenen Verhaltensregeln, nicht aber gegen Muslim*innen als Gruppe oder Personen mit religiöser Orientierung im Sinne von Artikel 261bis Strafgesetzbuch. Für die zuständige Strafverfolgungsbehörde änderte die Tatsache, dass im Dritten Reich Gas zur Vernichtung des jüdischen Volkes eingesetzt worden war, daran nichts. Schon vor dem Zweiten Weltkrieg wurden in verschiedenen Bundesstaaten der Vereinigten Staaten Todesurteile in Gaskammern vollstreckt.
Infolgedessen ist die zuständige Strafverfolgungsbehröde der Auffassung, dass der Angeklagte die Tatbestandsmerkmale des Verbrechens der Rassendiskriminierung weder objektiv noch subjektiv erfüllt. Folglich erklärt die die zuständige Strafverfolgugnsbehörde den Fall für unzulässig.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt fest, dass sich der Beschuldigte durch die erwähnten Beiträge nicht nach Art. 261bis StGB strafbar gemacht hat. Deshalb erlässt sie eine Einstellungsverfügung.