Caso 2019-024N
Vallese
Cronistoria della procedura | ||
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2019 | 2019-024N | Die 2. Instanz spricht die Beschuldigten vom Vorwurf der Rassendiskriminierung frei. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Incitamento allodio o alla discriminazione (1° comma); Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà) |
Oggetto della protezione | Religione |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Stranieri e appartenenti ad altri gruppi etnici; Richiedenti l'asilo |
Mezzi utilizzati | Scritti; Documenti sonori / immagini |
Contesto sociale | Luoghi pubblici |
Ideologia | Razzismo (nazionalità / origine) |
Die Angeklagten haben an verschiedenen Orten Plakate und Aufkleber mit fremdenfeindlichem Inhalt angebracht. Die 1. Instanz verurteilt die Angeklagten wegen Rassendiskriminierung und mehrfacher Sachbeschädigung. Die 2. Instanz spricht die Beschuldigten vom Vorwurf der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB frei.
Den beiden Angeklagten wird vorgeworfen, Plakate und Aufkleber an verschiedenen Orten in zwei Gemeinden angebracht zu haben. Die Plakate und Aufkleber waren an 27 Plexiglasfenstern an den örtlichen Bushaltestellen, an verschiedenen Straßenlaternen sowie an einer Kirche und in einem Gemeindezentrum angebracht worden. Die Plakate stammen von einer nationalistischen Gruppierung mit dem Titel "ASYLFLUT STOPPEN! Europa erwache!" Auf einer der Versionen konnte man unter dem Titel einen dunkelhäutigen Mann sehen, der im Begriff war, einen Stein zu werfen. Die andere Version des Plakats zeigte vier dunkelhäutige Männer mit mehreren Kisten Bier an einer Bushaltestelle. Auf beiden Plakaten ist ein Hinweis auf die Website der Gruppierung angebracht. Eine dritte Version besagt "ASYLFLUT STOPPEN! PARIS WAR ERST DER ANFANG. EIN STOLZER MENSCH UNTERWIRFT SICH NICHT, ER WEHRT SICH". Das Bild auf diesem Plakat zeigt Szenen eines Terroranschlags mit Verletzten und einem Boot voller Flüchtlinge. Der Klebstoff ist rot und im Hintergrund ist eine Kakerlake zu sehen. In verschiedenen Sprachen (Farsi, Iranisch, Arabisch, Somalisch und Türkisch) heisst es: "Raus hier!"
Die Plakate und Aufkleber wurden an den Bushaltestellen über die Fahrpläne geklebt, sodass diese verdeckt wurden. Nachdem die Plakate und Aufkleber entfernt worden waren, blieb Kleber auf den Plexiglasfenstern zurück, weshalb diese ersetzt werden mussten, was zu einem Schaden von 5'000 Schweizer Franken führte.
Die 2. Instanz hält zunächst fest, dass jedes Plakat für sich betrachtet werden muss. Das Gericht führt weiter aus, dass der Begriff «Asylant» nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung von Art. 261bis StGB erfasst werde, wenn er «synonym für bestimmte Rassen oder Ethnien» verwendet werde. Dem «unbefangenen Durchschnittsoberwalliser» sei bekannt, dass durch die Krise im Nahen Osten die Anzahl Flüchtlinge seit 2015 steige. Auch die Vorfälle der Silvesternacht 2015/16 in Köln hätten schweizweit Beachtung gefunden. Ausserdem werde der «unbefangene Durchschnittsoberwalliser» auch die medienträchtige Planung eines Durchgangszentrums für Flüchtlinge in der Region zur Kenntnis genommen haben. Das Gericht führt weiter aus, dass die Plakate und Aufkleber keine «Rassen» oder Ethnien konkretisierten. Der Begriff «Asylflut» könne unterschiedliche Personengruppen erfassen. Die auf einem Plakat abgebildeten Personen könnten allerdings von «unbefangenen Dritten» als «aus Nordafrika oder dem Nahen Osten» wahrgenommen werden. Das Gericht erwägt jedoch, dass die Plakate vor dem Hintergrund verschiedener medial geprägten Diskussionen zur Flüchtlingspolitik und zur Realisierung eines Durchgangszentrums in der Region zu beurteilen seien. Es fehle den Plakaten ein hinreichender Bezug zu bestimmten «Rassen», Ethnien oder Religionen. Die Plakate zielten weniger auf diese Merkmale als vielmehr auf den rechtlichen Status als Asylsuchende. Aus diesen Gründen seien die Angeschuldigten vom Vorwurf der Rassendiskriminierung freizusprechen.
Die 2. Instanz spricht die Beschuldigten vom Vorwurf der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB frei.