Caso 2021-090N
San Gallo
Cronistoria della procedura | ||
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2021 | 2021-090N | Der Beschuldigte ist u.a. der mehrfachen Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB schuldig. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Incitamento allodio o alla discriminazione (1° comma); Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà) |
Oggetto della protezione | Razza |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Persone nere / PoC |
Mezzi utilizzati | Parole; Vie di fatto; Gesti |
Contesto sociale | Luoghi pubblici |
Ideologia | Razzismo (nazionalità / origine); Razzismo (colore di pelle) |
Der Beschuldigte betitelt die Privatklägerin im Zug mehrfach mit rassistischen Beschimpfungen, u.a. mit «Parasit» und «schwarzes Gesindel». Anschliessend tritt er ihr näher und ahmt mit der Hand eine Pistole nach und gibt einen Ton eines Schusses von sich. Weiter hebt der Beschuldigte die Hand als ob er zum Schlag ausholen würde und spuckte der Privatklägerin ins Gesicht.
Der Beschuldigte ist u.a. der mehrfachen Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB schuldig.
Der Beschuldigte betitelte die Privatklägerin im Zug mit «Ausländergesindel», «Ausländer», «Ausländerscheisse», «Schwarze», «Parasit», «schwarzes Gesindel», und dass sie dahin zurückgehen solle, wo sie hergekommen sei. Als die Privatklägerin dem Beschuldigten sagte, er solle damit aufhören erhob sich dieser, trat zu ihr in den Zugabteil, ahmte mit der Hand eine Pistole nach und gab einen Ton eines Schusses von sich. Damit versetzte er die Privatklägerin in Angst. Ferner nannte der Beschuldigte die Privatklägerin «Hure von Boko Haram», «schwarzes Ausländergesindel» und sagte, dass die Privatklägerin ein Parasit sei und auf Kosten der Schweizer lebe. Seine Äusserungen wurden bzw. hätten mindestens von einer Vielzahl unbestimmter Passagiere wahrgenommen werden können.
Weiter hob der Beschuldigte die Hand als ob er zum Schlag ausholen würde, woraufhin die Privatkläger aufstand, ausweichen wollte und dem Beschuldigten sagte, dass sein Verhalten «unter aller Sau» sei. Daraufhin spuckte ihr der Beschuldigte ins Gesicht. Infolgedessen flüchtete die Privatklägerin ins Zug-Bistro, wobei ihr der Beschuldigte ein Stück weit nachlief. Im Zug-Bistro avisierte die Privatklägerin das Zug-Personal, woraufhin sich der Kontrolleur mit ihr in das Abteil der ersten Klasse begab. Der Beschuldigte begab sich in der Folge ebenfalls in die erste Klasse und sagte zu ihr «Mit dir ist noch nicht fertig du Drecksschwein». Daraufhin wurde er vom Kontrolleur weggewiesen.
Der Beschuldigte ist der mehrfachen Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB, der mehrfachen Beschimpfung, der Drohung und der Tätlichkeit schuldig.
Ein bereits bestehendes, aufgeschobenes Urteil wird widerrufen und vollzogen. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe i.S. einer Gesamtstrafe zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 70 verurteilt. Weiter wird er bestraft mit einer Busse von CHF 400.00.