Caso 2022-003N
Turgovia
Cronistoria della procedura | ||
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2022 | 2022-003N | Das zuständige kantonale Militärgericht verfügt eine Einstellung des Strafverfahrens und eine Disziplinarstrafe. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Incitamento allodio o alla discriminazione (1° comma) |
Oggetto della protezione | Etnia; Religione |
Domande specifiche sulla fattispecie | Pubblicamente (in pubblico); Fattispecie soggettiva |
Parole chiave | |
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Autori | Militare |
Vittime | Ebrei |
Mezzi utilizzati | Documenti sonori / immagini |
Contesto sociale | Autorità / enti pubblici / armata; Reti sociali |
Ideologia | Antisemitismo |
Der Beschuldigte nimmt anlässlich des Wochenendurlaubs während der RS einen sog. «Diss-Track» gegen zwei seiner Dienstkameraden auf, mit antisemitischem Inhalt. Der Beschuldigte verbreitet die Audiodatei des Rap-Texts über WhatsApp und «Zug-Chats». Das zuständige kantonale Militärgericht verfügt eine Einstellung des Strafverfahrens und eine Disziplinarstrafe.
Der Beschuldigte verfasst anlässlich des Wochenendurlaubs während der RS einen sogenannten «Diss-Track» und nahm den Rap-Text als Audiodatei auf. Darin verunglimpft der Beschuldigte seine Dienstkameraden unter anderem mit «(…) du Hurensohn (…) du scheiss Bastard (…) Ich hasse de Jud (…)». Ferner wird wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass die beiden Kameraden «(…) ins KZ» müssten. Der Beschuldigte verbreitet die Aufnahme über WhatsApp und stellt sie somit seinen Dienstkameraden (Gruppenführern) zur Verfügung. Die Aufnahme wird hiernach in «Zug-Chats» verschickt.
Indem der Beschuldigte die Dienstkameraden auf ihre religiöse Gesinnung und ethnische Zugehörigkeit reduziert und durch die wiederholte Bemerkung, dass sie ins Konzentrationslagen müssten, zum Ausdruck bringt, dass sie dort den Tod finden sollen, spricht er ihnen die Gleichberechtigung und die Gleichwertigkeit unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Leben ab. Der Beschuldigte schafft auf eine gegen die Menschenwürde verstossende Weise ein feindseliges Klima für die Betroffenen.
Eine Chatgruppe bestehend aus Gruppenführern einer bestimmten Einheit ist öffentlich, da die Gruppenteilnehmer nicht persönlich und individuell ausgewählt wurden, sondern gerade deswegen, weil sie die Funktion eines Gruppenführers innehaben. Es liegt somit kein enges, privates Vertrauensverhältnis zwischen den einzelnen Gruppenteilnehmern vor und die Beziehung ist rein funktionaler Natur.
Dem Beschuldigten war es gleichgültig, dass er nach dem Versand der Aufnahmen keine Kontrollmöglichkeit betreffend deren allfälligen Weiterverbreitung hatte und er die Kontrolle über deren Wirkungskreis verlieren würde.
Damit hat der Beschuldigte objektiv und subjektiv den Tatbestand der Rassendiskriminierung gemäss Art. 171c Abs. 1 MStG erfüllt.
Die Tat erscheint gemäss dem zuständigen Zwangsmassnahmengericht als geringfügig, namentlich weil er nicht in der Absicht handelte, jemanden zu diskriminieren. Bezüglich der Öffentlichkeit liegt bloss ein eventualvorsätzliches Handeln vor, indem er sich nicht an die Öffentlichkeit richten wollte und dies auch nicht in Kauf nahm, sondern der Möglichkeit öffentlicher Wahrnehmung gegenüber bloss gleichgültig blieb. Damit ist die Voruntersuchung i.S.v. Art. 116 Abs. 1 MStG ohne Straffolgen einzustellen.
Das zuständige kantonale Militärgericht verfügt eine Einstellung des Strafverfahrens und eine Disziplinarstrafe.