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Diskriminierungsschutz als zentrales AnliegenderMenschenrechte
Laprotection contre ladiscriminationau cœur des droits humains
La tuteladalladiscriminazione al centrodei diritti umani
TANGRAM 35
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6/2015
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Doris Angst | Schutz vor rassistischer Diskriminierung – eingrundlegendesMenschenrecht
besseren Verständigung im Sinne der AEM
beizutragen (Artikel 7 RDK).
Die Tätigkeit desAusschusses CERD
Wegweisend für all die späteren Umset-
zungsmechanismen von UNO-Konventionen
wardieSchaffungdesAusschussesCommittee
on the Elimination of Racial Discrimination
CERD und des Berichtsmechanismus der Staa-
ten an diesen Ausschuss. Das CERD setzt sich
aus 18 Experten zusammen,
die gemäss Artikel 8 RDK von
hoher moralischer Integrität
und Unbestechlichkeit sein
müssen. Das CERD ist berech-
tigt, auf der Basis der einge-
gangenen
Staatenberichte
Vorschläge und Empfehlun-
gen zu erlassen. Bis heute hat
der Ausschuss 35 Allgemeine
Erklärungen
(General Recom-
mendations)
erlassen
5
. Aus
heutiger Sicht als besonders
bedeutsamkönnenAE25zum
Genderaspekt
rassistischer
Diskriminierung und den spe-
zifischen Formen rassistisch-
sexistischer Diskriminierung,
AE27zurDiskriminierungvonRoma,AE34zur
Diskriminierung von Menschen afrikanischer
Abstammung
(African descent)
gelten. Einen
besonderen Fokus legte der Ausschussmit AE
30 auf die rassistische Diskriminierung von
Nicht-Staatsangehörigen. Die neuste AE 35
widmet sich dem Thema
hate speech.
Ein Er-
eignis mit nachhaltiger Wirkung auf die Ar-
beit des CERD war die dritte Weltkonferenz
gegenRassismus inDurban, Südafrika, im Jah-
re 2001.
Das Individualbeschwerdeverfahren
Weitblickerwiesenhabendie Schöpfer der
RDKmit der Schaffung von Artikel 14. Dieser
sieht ein Individualbeschwerdeverfahren an
pflichtet sich zu einer Politik der Beseitigung
der Rassendiskriminierung, zuerst bezüglich
seiner eigenenOrgane (Artikel 2Abs. 1 a). Er
überprüft dieGesetzgebungund setzt diskri-
minierendeVorschriftenausserKraft(Abs.1c),
er darf keine Rassendiskriminierung durch
Private dulden (Abs. 1 b). Gemäss Artikel 4
erklärt der Vertragsstaat jede «Verbreitung
von Ideen des Rassenhasses und die Aufrei-
zung dazu» als strafbar, ebenso sindOrgani-
sationen, welche Rassendis-
kriminierung fördern, sowie
dieMitgliedschaft in solchen,
zu verbieten. Rassendiskrimi-
nierung durch staatliche Be-
hörden oder öffentliche Ein-
richtungen ist zu verhindern.
Artikel 5 bietet eine ausführ-
liche Liste, welche Rechte un-
terdemPrinzipderGleichheit
vor dem Gesetz zu gewähr-
leisten seien. Dazu gehören
die Sicherheit der Person, die
politischen und Bürgerrechte
wie Bewegungsfreiheit, das
Ehe- und Erbrecht, das Ei-
gentumsrecht, dieGewissens-
und Religionsfreiheit sowie
die Meiungsäusserungsfreiheit. Schliesslich
folgt eineAufzählungwirtschaftlicher, sozia-
ler und kultureller Rechtewie die Rechte auf
Arbeit undWohnung, gewerkschaftliche Or-
ganisation, Gesundheitsfürsorge, Erziehung
undKultur undder Zugang zu jedemöffent-
lichen Ort. Zum Genuss dieser Rechte sind
gemäss Artikel 6 RDK Rechtsschutz sowie die
Möglichkeit zu gewähren, «eine gerechte
und angemessene Entschädigung oder Ge-
nugtuung für jeden infolge vonRassendiskri-
minierungerlittenen Schaden zu verlangen».
Der Staat ist zudem zu unmittelbar präven-
tiven Massnahmen in Unterricht, Erziehung,
Kultur und Information verpflichtet, um ras-
sistische Vorurteile zu bekämpfen und zur
DieUmsetzungdes
Übereinkommens
jedochbleibt ein
steiniges Feld in
denBemühungen
umdieGewährung
derMenschenrechte
undden Schutz vor
Diskriminierung –
auch inder Schweiz.