2014-015N
Bern
Juristische Suchbegriffe | |
---|---|
Behörde/Instanz | Zuständige Strafverfolgungsbehörde |
Entscheid | Schuldspruch |
Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes); Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Sanktion / Strafzumessung | Geldstrafe |
Allgemeine Fragen zu Art. 261bis StGB | keine |
Stichwörter | |
---|---|
Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Schwarze / Dunkelhäutige |
Tatmittel | Schrift; Elektronische Kommunikation |
Gesellschaftliches Umfeld | Soziale Medien |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Der Beschuldigte postete auf der öffentlich zugänglichen Facebookseite „Gegen das Asylzentrum Schafhausen i.E.“ den Satz „…ufnes knapp 300 ihwohnerdorf 150 negere u detigs pack abschiesse…“.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 40.00, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.