TANGRAM 34 Bulletin der EKR Dezember 2014 - page 23

Aus der Kommission
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Nouvelles de la commission
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La commissione informa
Fälle aus der Beratung
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Cas tirés de lapratique
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Casisticadel serviziodi consulenza
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12/2014
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TANGRAM34
Anliegender Ehefrauwar es nun zuerfah-
ren, ob der EKRweitere solche Fälle bekannt
sind und was in diesen Fällen unternommen
wurde. Auch wünschte sie eine Vernetzung
mit anderenOpfern von
Racial Profiling
.
Fälle von Personenkontrollen, die auf-
grund der Hautfarbe des Betroffenen durch-
geführtwerden, sogenanntes
Racial Profiling
,
sind imBeratungsalltagder EKR keine Selten-
heit. Besonders ingrossenStädten, Flughäfen,
Bahnhöfen, im öffentlichen Verkehr und im
Grenzbereich werden vor allem dunkelhäuti-
ge Menschen Opfer von
Racial Profiling
. Da
sich die Betroffenen in solchen Situationen
verständlicherweise diskriminiert fühlen und
diewillkürliche Kontrolle als ungerecht emp-
finden, wird der Polizei in vielen Fällen Ge-
genwehr geleistet. Dies führt regelmässig zu
einer Eskalationund zuübermässigerGewalt-
anwendung seitens der Polizei. Die Betrof-
fenen haben grundsätzlich die Möglichkeit,
sich gegen eine solche Behandlung rechtlich
zuwehren.Wie indembeschriebenen Fall je-
dochdeutlichwird, ist der Rechtswegoft sehr
langwierig.
Diskriminierender Blogeintrag auf einem
Newsportal
Eine Fraumachte die EKR auf einen satiri-
schen Blogeintrag eines Schweizer Newspor-
tals aufmerksam. Themades Blogswaren Ste-
reotype von Einkaufenden in Supermärkten.
Dabei wurde die Verkäuferin mit Frau «Kas-
sovic» betitelt. Alle anderen Personen erhiel-
ten Schweizer- oder Phantasienamen. Dies
empfanddie Frau, die sichaufgrund ihres Na-
mens selber betroffen fühlte, als diskriminie-
rend. Sie schrieb, sie habe denAutor des Tex-
tes darauf aufmerksam gemacht, doch dieser
sei darüber nur belustigt gewesen und habe
weiterhin die Meinung vertreten, alles rich-
Racial Profiling
Die Ehefrau eines dunkelhäutigen Schwei-
zers wandte sich an die EKR, da ihr Mann im
Rahmen einer polizeilichen Personenkontrol-
le von Polizeibeamten verletzt worden war.
Die Personenkontrolle eskalierte, nachdem
sichderMannnicht auf erstes Verlangen aus-
weisen wollte, da von ihm die Tatsache, als
einzige Person im ganzen Tram kontrolliert
zu werden, als diskriminierend empfunden
wurde. Inder Folge setztendiedrei Polizisten
Pfefferspray, Schlagstock und Würgegriff ein
und legten demMannHandschellen an. Auf-
grund seiner Herzkrankheit war der Einsatz
von Pfefferspray und körperlicher Gewalt für
denBetroffenen lebensgefährlich. Er erstatte-
te gegendie PolizistenAnzeigewegenAmts-
missbrauch, Gefährdung des Lebens und Kör-
perverletzung. Die Staatsanwaltschaft stellte
das Verfahren ein. Das Obergericht hob die
Einstellungsverfügungauf undwies die Sache
zur Durchführung von weiteren Einvernah-
men an die Untersuchungsbehörde zurück.
Da sich nach der weiteren Einvernahme nach
Meinung der Staatsanwaltschaft am Beweis-
ergebnis nichts änderte, stellte die Staatsan-
waltschaft das Verfahren wiederum ein. Ge-
gen diese Einstellungsverfügung legte der
BetroffeneBeschwerdebeimObergericht ein,
die jedoch abgelehnt wurde. Daraufhin ge-
langte der Betroffene ans Bundesgericht und
führte Beschwerde in Strafsachen. Das Bun-
desgericht hiess die Beschwerde gut undwies
die SacheandieVorinstanz, indiesem Fall die
Staatsanwaltschaft, zurück. Der Anwalt des
Betroffenen befürchtet nun verständlicher-
weise, dass die Staatsanwaltschaft, die das
Verfahren schon zwei Mal einstellen wollte
undnun indiesemgleichenFallAnklageerhe-
ben muss, voreingenommen ist. Deshalb hat
derAnwalt des BetroffenendenAusstandder
zuständigen Staatsanwältinbeantragt.
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