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            DasMandat der EKR
          
        
        
          DieEidgenössischeKommissiongegenRassismus EKRwurde vomBundesrat am 23. August 1995eingesetzt.
        
        
          Mit einer neuenEinsetzungsverfügung vom 22.Mai 2013wurdendasMandat unddieAusführungsbestimmungen
        
        
          der EKRder heutigenRealität angepasst. Auszug aus dem erneuertenMandat der Eidg. Kommissiongegen
        
        
          Rassismus EKR:
        
        
          «DieKommissionhat folgendesMandat:
        
        
          
            Siebefasst sichmit rassistischer, ethnisch-kultureller Diskriminierung, fördert eine
          
        
        
          
            bessereVerständigung zwischen Personenunterschiedlicher Rasse, Hautfarbe, Ab-
          
        
        
          
            stammung, nationaler oder ethnischer Herkunft oder Religion. Siebekämpft jegliche
          
        
        
          
            Formvondirekter oder indirekter rassistischer Diskriminierungund schenkt einer
          
        
        
          
            wirksamenPräventionbesondereBeachtung.
          
        
        
          
            Siehat insbesondere folgendeAufgaben:
          
        
        
          a) Sie leistetÖffentlichkeitsarbeit, unterstützt und
        
        
          initiiert Präventionsmassnahmen.
        
        
          b) Sie erarbeitet Vorschlägeund Empfehlungen zu
        
        
          MassnahmengegenRassismus.
        
        
          c) Sienimmt als sachverständigeVerwaltungseinheit
        
        
          anÄmterkonsultationennachArtikel 4RVOV teil.
        
        
          d) Der Bundesrat oder Departemente könnender
        
        
          KommissionbesondereProbleme zur Begutach-
        
        
          tungunterbreiten.
        
        
          e) Sienimmt imRahmender Länderberichterstattung
        
        
          der Schweiz gegenüber denMenschenrechtsorga-
        
        
          nenaus Sicht des Diskriminierungsschutzes Stel-
        
        
          lung.
        
        
          f) Sieanalysiert rassistischeDiskriminierung  unter
        
        
          wissenschaftlichenund ethischenGesichtspunkten.
        
        
          g) Sieanalysiert konkrete Tatbestände inder Schweiz
        
        
          sowie ihre individuellenundgesellschaftlichen
        
        
          Auswirkungen.
        
        
          h) Siearbeitetmit Behörden, Organisationenund
        
        
          interessiertenKreisen zusammen, die sichmit
        
        
          rassistischer Diskriminierungbefassen.
        
        
          i) Sie erstellt einen Jahresbericht über ihreAktivitäten
        
        
          undbringt diesendemBundesrat zur Kenntnis.
        
        
          Das Sekretariat beantwortet Anfragen von Institu-
        
        
          tionenund Privatpersonen, die sichmit Problemen
        
        
          rassistischer Diskriminierungkonfrontiert sehen
        
        
          (Einsetzungsverfügung 5. Organisation, Punkt 3).»