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DasMandat der EKR
DieEidgenössischeKommissiongegenRassismus EKRwurde vomBundesrat am 23. August 1995eingesetzt.
Mit einer neuenEinsetzungsverfügung vom 22.Mai 2013wurdendasMandat unddieAusführungsbestimmungen
der EKRder heutigenRealität angepasst. Auszug aus dem erneuertenMandat der Eidg. Kommissiongegen
Rassismus EKR:
«DieKommissionhat folgendesMandat:
Siebefasst sichmit rassistischer, ethnisch-kultureller Diskriminierung, fördert eine
bessereVerständigung zwischen Personenunterschiedlicher Rasse, Hautfarbe, Ab-
stammung, nationaler oder ethnischer Herkunft oder Religion. Siebekämpft jegliche
Formvondirekter oder indirekter rassistischer Diskriminierungund schenkt einer
wirksamenPräventionbesondereBeachtung.
Siehat insbesondere folgendeAufgaben:
a) Sie leistetÖffentlichkeitsarbeit, unterstützt und
initiiert Präventionsmassnahmen.
b) Sie erarbeitet Vorschlägeund Empfehlungen zu
MassnahmengegenRassismus.
c) Sienimmt als sachverständigeVerwaltungseinheit
anÄmterkonsultationennachArtikel 4RVOV teil.
d) Der Bundesrat oder Departemente könnender
KommissionbesondereProbleme zur Begutach-
tungunterbreiten.
e) Sienimmt imRahmender Länderberichterstattung
der Schweiz gegenüber denMenschenrechtsorga-
nenaus Sicht des Diskriminierungsschutzes Stel-
lung.
f) Sieanalysiert rassistischeDiskriminierung unter
wissenschaftlichenund ethischenGesichtspunkten.
g) Sieanalysiert konkrete Tatbestände inder Schweiz
sowie ihre individuellenundgesellschaftlichen
Auswirkungen.
h) Siearbeitetmit Behörden, Organisationenund
interessiertenKreisen zusammen, die sichmit
rassistischer Diskriminierungbefassen.
i) Sie erstellt einen Jahresbericht über ihreAktivitäten
undbringt diesendemBundesrat zur Kenntnis.
Das Sekretariat beantwortet Anfragen von Institu-
tionenund Privatpersonen, die sichmit Problemen
rassistischer Diskriminierungkonfrontiert sehen
(Einsetzungsverfügung 5. Organisation, Punkt 3).»