6
Erarbeitung einer internenEvaluation
rassistischer Äusserungen vonPolitikerinnen
undPolitikern
Die interne Evaluation rassistischer Äusserungen
vonpolitischenExponenten zeigteunter ande-
rem, dass der Gebrauchder SozialenMedien
besondere Probleme aufwirft. DieAhndung
diskriminierender undhetzerischer Äusserungen
hatmit einemEntscheiddesObergerichts Zürich
eineKlärunggebracht: Äusserungen in sozialen
Medien, auchwenn sie an «friends»gerichtet
sind, geltenals öffentlichundkönnen somit,
wenndiese rassistischer Natur sind,mit der Rassis-
musstrafnormgeahndetwerden.
Erarbeitung eines internenPositionspapiers
zum ThemenbereichAsylpolitikund
Rassismusbekämpfung
DieZunahme vonAsylgesuchen – vor allem aus
Nordafrika – verschärftedieAsyldebatte inder
Schweiz. Die EKR ist derMeinung, dassMissbräu-
che imAsylwesenbekämpftwerdenmüssen, die
Missbrauchsbekämpfung aber nicht dazu führen
darf, Schutzsuchendendas Recht auf Respekt und
Würde abzusprechen. DieKommission verfass-
te ein Positionspapier zudieser Thematik. Sie
definiert darin ihreGrundsätzeund ihrePosition
bezüglichdes Themenbereichs Asylpolitikund
Rassismusbekämpfung.
«Siebekämpft jegliche Form von
direkter oder indirekter rassistischer
Diskriminierung.»
Inder Schweiz besteht ausser inder Formulierungder
Rassismusstrafnorm, also im Strafrecht, keinegültige
Definitionder Bedeutung vondirekter oder indirek-
ter rassistischer Diskriminierung. Inder Forschung
wirdder Begriff unterschiedlichdefiniert. Diesmacht
denUmgangmit dem Phänomennicht einfacher.
Wenn indenMedien Fälle zum ThemaRassismus
aufgegriffenwerden, entwickelt sich eineDebatte
darüber, ob es sichdabei um eine rassistischeDiskri-
minierunghandelt undobdie Tatmit dem Strafrecht
geahndetwerden kann.
DieEKR setzt sich für einen verstärkten rechtlichen
Schutz gegenDiskriminierungein, womit auchdefini-
torisch einklarer Rahmengeschaffenund einegene-
ralpräventiveWirkung entfaltetwürde. Sie analysiert
wichtige Leitentscheideder Gerichte zur Strafnorm,
diedazueineKlärungbringen. Zudem fordert sie seit
längerer Zeit einenAusbaudes zivilrechtlichen Schut-
zes vor Diskriminierung.
ImBerichtsjahr befasste sichdie EKRunter anderem
im TANGRAMNr. 30mit Diskriminierungengegen-
über Jenischen, Romaund Sinti. DieDiskriminierun-
gengegenüber dieser Bevölkerungsgruppe können
direkter oder indirekter Art sein. Es gelangenwenig
solche Fälle indieBeratungszentrenoder vor die
Untersuchungsbehördenundwerdendeshalb auch
nichtwirklichpublik. Die EKRhat darum ImDezem-
ber 2013eine Studieüber die «Qualität der Berichter-
stattungüber Roma inden Leitmediender Schweiz»
inAuftraggegeben, umdiesemMissstand entge-
1
gen zuwirken. Im Jahr 2013konstituierte sicheine
Gruppierung, die sichaus Angehörigen verschiedener
InstitutionenundNichtregierungsorganisationen zu-
sammensetzt (auchder EKR), die sichgegenmögliche
Diskriminierungengegenüber Jenischen, Romaund
Sinti einsetzt.