Fall 2013-013N
Zürich
| Verfahrensgeschichte | ||
|---|---|---|
| 2013 | 2013-013N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
| Juristische Suchbegriffe | |
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| Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Organisation von Propagandaaktionen (Abs. 3) |
| Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
| Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
| Stichwörter | |
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| Tätergruppen | Privatpersonen |
| Opfergruppen | Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien; Mehrheitsangehörige / Weisse / Christen; Weitere Opfergruppe |
| Tatmittel | Schrift; Elektronische Kommunikation |
| Gesellschaftliches Umfeld | Soziale Medien |
| Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
Der Beschuldigte veröffentlichte auf der Plattform Youtube rassistische Kommentare, die eine unüberschaubare Anzahl von Personen lesen konnte. Auszüge aus den Kommentaren (sic):
Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Beschuldigten mit einer Strafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 80.00, wovon 1 Tagessatz durch Haft erstanden ist. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.