TANGRAM 34 Bulletin della CFR Dicembre 2014 - page 24

TANGRAM 34
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12/2014
Aus der Kommission
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Nouvelles de la commission
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La commissione informa
Fälleaus der Beratung
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Cas tirés de lapratique
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Casisticadel serviziodi consulenza
24
entdeckt, an dem die Logos desModells «Ca-
maro Super Sport», abgekürzt «SS», allesamt
durch die nationalsozialistischen SS-Runen
ersetzt worden waren. Die meldende Person
möchte wissen, wie man gegen ein solches
Verhalten vorgehen könnte. Die EKR infor-
miert die Person, dass – obwohl solche Hand-
lungen empörend und bedenklich seien –
man rechtlich nichts gegen das Anbringen
oder Tragen von rechtsextremen Symbolen
unternehmen könne. Solche Handlungen fal-
lennichtunterArt. 261
bis
StGB, solange sienur
die eigeneGesinnungder betroffenen Person
widerspiegelnundnicht aktiveine rassistische
Ideologie propagiert wird bzw. zu Hass oder
Gewalt aus rassistischen Gründen aufgerufen
wird.
Türschild«Bitte Zimmer aufräumen»
Ein Hotel verwendet «Bitte Zimmer auf-
räumen»-Türschilder mit der Comic-Abbil-
dungeiner dunkelhäutigenPutzfrau. EinGast
meldet dies der EKR. Ihn stört die Tatsache,
dass eine Reinigungskraft in der Schweiz der
Illustration nach lateinamerikanischen Ur-
sprungs zu seinhabe. Die EKR zeigt Verständ-
nis für dieses Empfinden. Allerdings erfüllt
eine solche Zeichnung nicht alle Vorausset-
zungen vonArt. 261
bis
StGB,weshalb rechtlich
nicht dagegen vorgegangen werden kann.
DieEKR rät demGast, sichdirekt andasHotel
zuwenden, um seineUnzufriedenheit zumel-
den. Es könnten sich auch weitere Gäste an
diesen Türschildern stören, und einem Hotel
ist dieMeinung seinerGäste inder Regel sehr
wichtig.
AlmaWiecken,MLaw, ist die Juristinder EKR.
GiuliaReimann,MLaw,macht ein Jahr Praktikum
bei der EKR.
tig gemacht zu haben. Er habe lediglich über
Stereotype geschrieben und seiner Meinung
nach hätten fast alle Kassierer einenNachna-
menmit -ic. NachAngabender Fraumachten
sich indenKommentaren zudemBlogeintrag
mehrere Nutzer über dieses durch den Na-
men «Kassovic» transportierte Stereotyp lus-
tig und verfassten weitere diskriminierende
Kommentare. Die EKR informierte, dass bei
Kommentaren im Internet, diegegendieRas-
sismusstrafnorm verstossen, eineMeldungbei
der Koordinationsstelle zur Bekämpfung von
Internetkriminalität KOBIK gemacht werden
kann. In diesem Fall war die Strafbarkeit der
Äusserung jedoch nicht gegeben. Aus diesem
Grund beschwerten sich die Frau und einige
andere Nutzer bei den Verantwortlichen des
Newsportals, doch eine Reaktion blieb vor-
erst aus. Erst nachüber zwanzigBeschwerden
wurde der Name «Kassovic» geändert. Die
Frau war mit diesem Ergebnis zufrieden, für
siewar dieAngelegenheit somit erledigt.
Mobbing inder Primarschule
EinZweitklässlerwirdvonSchülernausder
sechsten Klasse wegen seiner Hautfarbe ge-
mobbt. Sie nennen ihn «Neger» und «bruu-
ne Schoggi». Die Mutter des Zweitklässlers
hat von Klassenkameraden ihres Sohnes über
diese Vorfälle erfahren. Er selber hatte sich
nicht getraut, etwas zu sagen. Anscheinend
wurde er auch schon zusammengeschlagen.
DieMutter bittet um die Vermittlung an eine
Fachperson, die sie an das Gespräch mit der
Schule begleiten könnte. Die EKR leitet sie an
diegeeignete kantonale Fachstelleweiter.
SS-Runen an einemAuto
DiePerson,diedenFallmeldet,hat ineiner
privaten Tiefgarage das Auto eines Nachbarn
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