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11
6/2015
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TANGRAM35
grundsätzliche Diskussion über die Frage der
Beschwerdelegitimation bei Verfahren nach
Artikel 261
bis
StGB begrüssen. Grundsätzlich
unterstützt die EKR die Forderung nach einer
unabhängigen Organisation mit weitgehen-
den Befugnissen, und regelmässig hat auch
die EKR die Notwendigkeit eines solchen Or-
gans für einen wirksamen Diskriminierungs-
schutz unterstrichen. Die EKR kann diese
Aufgabe jedoch indem von ECRI geforderten
Umfang nicht übernehmen, da dies mit ihrer
Funktion als ausserparlamentarische Kommis-
sionnicht vereinbarwäre.
AllgemeinesDiskriminierungsschutzgesetz
Eine zentrale Empfehlung, welche auch
schon von verschiedenen anderen interna-
tionalen Überwachungsorganen mehrfach
aufgegriffen wurde, ist die Einführung einer
umfassendenGesetzgebung zur Bekämpfung
vonDiskriminierung.DieEKRhat, unter ande-
rem auch in ihren Berichten an ECRI, wieder-
holt auf die Lücken beim rechtlichen Schutz
vor Diskriminierungen hingewiesen. Gerade
in einem sowichtigen Lebensbereichwie z.B.
der Arbeitswelt fehlt einwirksamer Diskrimi-
nierungsschutz. Die EKR hat in diversen Stel-
lungnahmen und Berichten die Einführung
eines allgemeinen Diskriminierungsrechtes
gefordert.
Ausweitungder Rassismusstrafnorm
Um einen wirksamen strafrechtlichen
Schutz gegen rassistische Diskriminierung
zu gewährleisten, empfiehlt ECRI, den Arti-
kel 261
bis
StGB zusätzlich zu «Rasse», Ethnie
und Religion auf die Diskriminierungsgründe
Hautfarbe, Nationalität und Sprache auszu-
weiten. Die EKR hat bereits mehrmals darauf
hingewiesen, dass der Schutzbereichdes Arti-
kels 261
bis
StGB zu enggefasst ist. Betroffene,
die aufgrund der oben genannten Kriterien
diskriminiertwerden, geniessennur dannden
SchutzdesArtikels 261
bis
StGB,wennder Rich-
ECRI-Empfehlungen andie Schweiz
Die vom Europarat gegründete Europä-
ische Kommission gegen Rassismus und In-
toleranz ECRI beobachtet den Stand der Ras-
sismusbekämpfung in den Mitgliedsländern
des Europarats und gibt Empfehlungen zur
Bekämpfung von Rassismus und Diskriminie-
rungab.
Die in den Länderberichten formulier-
ten Einschätzungen und Empfehlungen sind
wichtige Orientierungshilfen für die Arbeit
der EKR. EineAuswahl vonEmpfehlungendes
aktuellen Berichtes soll an dieser Stelle kurz
vorgestellt undkommentiertwerden.
Mehr Kompetenzen für die EKR
In ihrem fünften Länderbericht über die
Schweiz vom 19. Juni 2014 hat ECRI für zwei
Empfehlungen eine vorrangige Umsetzung
gefordert und für diese eine vorgezogene
Zwischenprüfung vorgesehen. Eine dieser
Empfehlungenbetrifft dieEKR sehr direkt, da
eine Ausweitung der Kompetenzen der EKR
im Bereich der Beratung von Opfern rassisti-
scher Diskriminierung gefordert wird. Einige
der von ECRI geforderten Befugnisse stehen
der EKRbereits inbeschränktemMasse zu. So
gibtdas SekretariatderEKROpfernvon rassis-
tischerDiskriminierung imRahmen ihresMan-
dats Auskünfte und beantwortet Anfragen.
Eine umfangreiche rechtliche Beratung, wie
sie im Bericht gefordert wird, ist imMandat
der EKR jedochnicht vorgesehen.
Eindeutig nicht in die Kompetenz der EKR
fällt das Erledigen von Beschwerden durch
gütliche Einigung oder durch einen rechtlich
bindenden Entscheid, wie es ECRI fordert.
Die EKR hat keinerlei richterliche Befugnisse.
Auch eine Parteistellung und das Eingreifen
in laufende Verfahren sind vomMandat der
EKRnichtgedeckt.DieEKRwürde jedocheine
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