TANGRAM 35 Bulletin der EKR Juni 2015 - page 15

Aus der Kommission
|
Nouvelles de la commission
|
La commissione informa
Fälle aus der Beratung
|
Cas tirés de lapratique
|
Casisticadel serviziodi consulenza
15
6/2015
|
TANGRAM35
norm aus. Der Betroffene, der viele Jahre für
die Firma gearbeitet hat, ist nun arbeitslos
und leidet andenpsychischen Folgendes ras-
sistischen Mobbings. Die weiteren Verfahren
gegen seinen ehemaligen Vorgesetzten sind
noch nicht abgeschlossen und kosten ihn viel
Kraft und Geld. Anfang 2015 nimmt der Be-
troffene erneut mit der EKRKontakt auf und
äussert den Wunsch, seinen Fall der Öffent-
lichkeit bekannt zumachen.
Rassistisches E-Mail
Der Vizepräsident einer Organisation für
Minderheiten leitet der EKR eine E-Mail wei-
ter, die heftige rassistische Äusserungen ge-
genüber Romabeinhaltet. NachEinschätzung
der EKR ist der Tatbestand von Artikel. 261
bis
StGB klar erfüllt. Auch das Kriterium der Öf-
fentlichkeit ist ihrerAnsichtnachgegeben, da
der Absender die Nachricht an die allgemei-
ne E-Mail-Adresse der Organisation geschickt
und nicht persönlich an jemanden adressiert
hatte. Er musste damit rechnen, dass mehre-
re Personen seine Nachricht hätten erhalten
und lesenkönnen.DieEKR informiertdenAn-
fragenden über die Möglichkeit, gegen den
Absender der rassistischen E-Mail Anzeigebei
der Polizei oder bei der kantonalen Staatsan-
waltschaft einzureichen.
Unannehmlichkeitenauf
Langstreckenflug
Der Betroffene war mit seiner Ehefrau an
Bord der Maschine einer Schweizer Flugge-
sellschaft.DieFluggästevor ihnenhattenzum
Schlafen die Rücklehnen zurückgestellt. Als
siewieder aufwachten, fragte der Betroffene
freundlich, ob sie bereit wären, die Lehnen
wieder ein Stück hochzustellen. Darauf ant-
wortete ihmdie Person, er solle als Deutscher
RassistischesMobbingamArbeitsplatz
Der Betroffene meldet sich erstmals im
Jahr 2013 bei der EKR, da er sich amArbeits-
platz von seinem direkten Vorgesetzten ras-
sistisch diskriminiert und gemobbt fühlt. Der
VorgesetztemachtwährendArbeitssitzungen
Kommentare, dieabschätzigauf dieHerkunft
und die Hautfarbe des Betroffenen abzielen.
So sagt er zum Beispiel, dass einige Abtei-
lungen der Firma aufgrund seiner Hautfarbe
nicht mit dem Betroffenen zusammenarbei-
ten wollen und dass seine Hautfarbe bedeu-
te, dass der Betroffene mehr arbeiten müsse
als seine Kollegen. Auch kommt es zu belei-
digenden Äusserungenwährend eines Essens
unter Arbeitskollegen. Der Vorgesetzte sagt,
dass er imNotfall eine Niere des Betroffenen
annehmen würde, selbst wenn es sich dabei
um eine «rein de bougnoule» handle. Die
EKR rät dem Betroffenen, Anzeige wegen
Rassendiskriminierung zu erstatten, was die-
ser auch tut. Zusätzlich zeigt der Betroffene
seinen direkten Vorgesetzten auch wegen
weiterer unerlaubter Handlungen an, hierfür
nimmt er die Dienste einer Rechtsanwältin
in Anspruch. Das Verfahren wegen Rassen-
diskriminierung zieht sich in die Länge, wor-
unter der Betroffene sehr leidet, da sich die
Situation am Arbeitsplatz verschlechtert. Der
Arbeitgeber ergreift keine Massnahmen, um
den Betroffenen vor dem rassistischen Mob-
bing des Vorgesetzten zu schützen, vielmehr
wird dem Vorgesetzten auf Kosten der Firma
ein Rechtsanwalt finanziert. Der Betroffene
ist in dieser Zeit in regelmässigem Austausch
mitder EKR, die ihn sogutwiemöglich zuun-
terstützen versucht. Aufgrund der psychisch
sehr belastenden Situationwird der Betroffe-
ne teilweise krankgeschrieben, bis ihm dann
2014gekündetwird. ImSeptember 2014 stellt
die zuständige Staatsanwaltschaft gegen den
Vorgesetzten dann endlich einen Strafbefehl
wegen Verstoss gegen die Rassismusstraf-
Fälleaus der Beratung
1...,5,6,7,8,9,10,11,12,13,14 16,17,18,19,20,21,22,23,24,25,...118
Powered by FlippingBook