TANGRAM 35
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6/2015
Aus der Kommission
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Nouvelles de la commission
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La commissione informa
Fälleaus der Beratung
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Cas tirés de lapratique
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Casisticadel serviziodi consulenza
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doch zukünftig mit einer deutschen Airline
fliegen, da sie sich an Bord einer Schweizer
AirlineBelästigungendurchAusländer verbit-
te. Der Betroffenemeldete denVorfall sofort
dem Flugpersonal, worauf er und seine Frau
die Plätze wechseln konnten. An die EKR ge-
langt er mit der Frage, wie er weiter in dem
Fall vorgehenkönne.NachMeinungderKom-
mission liegt keine Verletzung nach Artikel
261
bis
StGB vor. Einerseits ist die Nationalität
kein Schutzobjekt und andererseits weisen
die Beleidigungen nicht die von Artikel 261
bis
StGBverlangte Intensitätauf.DieEKR rätdem
Betroffenen jedoch, die Leitung der Flugge-
sellschaft auf die Vorkommnisse aufmerksam
zumachen.
AlmaWiecken,MLaw, ist die Juristinder EKR.
Giulia Reimann, MLaw, hat ein einjähriges juristisches
Praktikumbei der EKRgemacht.