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Anti-Schwarzer Rassismus
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Racismeanti-Noir
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Il razzismo contro i Neri
International
Internationales
Uno sguardoall‘estero
Doris Angst | UNO-Dekade «Menschen afrikanischer Abstammung» (2015–2024)
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6/2014
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TANGRAM 33
von Privatpersonen ohne Grund beschimpft.
All dies zeigendieBeiträge indieser Ausgabe
von TANGRAMauf.
Auch strukturell sind Menschen afrika-
nischer Herkunft benachteiligt – so bekom-
men zum Beispiel Bürger und Bürgerinnen
schwarzafrikanischer Staaten
kaum ein Besuchervisum für
die Schweiz und den Schen-
genraum. Auf dem Formular
mit der Visaverweigerung
wird regelmässigangekreuzt:
«Ihre Absicht, vor Ablauf des
Visums aus dem Hoheitsge-
biet der Mitgliedsstaaten
[des Schengener Abkom-
mens] auszureisen, konnte
nicht festgestellt werden.»
Der Berliner Sozialanthropo-
loge Paolo Gaibazzi, der die
Visumspraxis der Botschaften
der Schengener Länder inAf-
rika untersucht hat, schrieb
in
Le Monde
diplomatique
: «Heute stehen
die meisten afrikanischen Staaten auf einer
schwarzen Liste, was bedeutet, dass ihre Bür-
ger fürdieEinreise indenSchengenraumnicht
nur ein Visum benötigen, sondern bei einem
Antrag selbst auf ein kurzzeitiges Besuchervi-
sum eine ganze Reihe zusätzlicher Dokumen-
te undfinanzieller Garantien einreichenmüs-
sen.Unter anderemmüssen siedenZweckder
Reisebelegenundnachweisen, dass sie für ihr
Gastland keinfinanzielles oder anderweitiges
Risiko darstellen. Und vor allem müssen sie
belegen, dass sie dieAbsicht haben, nachAb-
lauf der gewährtenAufenthaltsfristwieder in
ihr Landzurückzukehren.»
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Eswirdmitdieser
Praxis nicht nur das Reiserecht der Bürger/in-
nendieser Staaten verweigert. Ebenfalls sieht
die Familie, die ihre Freunde oder sogar Fa-
milienmitglieder einladenmöchte, ihre Rech-
te beschnitten. Nicht einmal der eigene Sohn
Nr.34 (2011), zu verfassen. Die Einschätzung
der Diskriminierungssituation von Menschen
afrikanischer Abstammung ist drastisch nega-
tiv
3
:Als Folgeder Sklaverei sind sieauchheute
noch unter den ärmsten Bevölkerungsteilen,
haben wenig teil an Entscheidungsprozessen
und sind von struktureller Diskriminierung
betroffen. CERD fordert die
Länder auf, mit geeigneten
Massnahmen die Gleichstel-
lung von Menschen afrikani-
scher Abstammung zu reali-
sieren, gegen Diskriminierung
vorzugehen und ein höheres
Bewusstsein in der Öffent-
lichkeit über deren Geschich-
te und kulturellen Beitrag zu
schaffen. Auch wendet sich
der Ausschuss spezifisch der
rassistischen Ausgrenzung ge-
genüber Frauen und Kindern
zu.
Hate speech
und rassistisch
motivierte Gewalt seien mit
dem Strafrecht zu ahnden.
Staatliche und gesetzliche Massnahmen sol-
len dieGewährleistung der zivilen und politi-
schen sowiederwirtschaftlichen, sozialenund
kulturellenRechte (UNO-Pakt II und I) sichern.
Dazugehört auchdas Recht auf Staatsbürger-
schaft.
Umsetzung inder Schweizwichtig
DieseForderungenundEmpfehlungensind
auch für die Gemeinschaften von Menschen
afrikanischer Herkunft oder Abstammung
in der Schweiz wichtig. Sie begegnen anti-
Schwarzem Rassismus auf Schritt und Tritt. So
werden sie allein auf Grund ihrer Hautfarbe
von der Polizei und Behörden «überkontrol-
liert» und Gemeinden weigern sich, afrikani-
sche Asylsuchende aufzunehmen. Siewerden
unter Umständen sowohl bei der Arbeits- als
auch der Wohnungssuche abgewiesen und
CERD fordert
die Länder auf,
mit geeigneten
Massnahmen
dieGleichstellung
vonMenschen
afrikanischer
Abstammung
zu realisieren.