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20 Jahre
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20ans
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20 anni
Diskriminierungsschutz als zentrales AnliegenderMenschenrechte
Laprotection contre ladiscrimination au cœur des droits humains
La tuteladalladiscriminazione al centrodei diritti umani
Doris Angst | Schutz vor rassistischer Diskriminierung – eingrundlegendesMenschenrecht
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6/2015
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TANGRAM35
teilweise nachlebt. Eine umfassende Studie,
wie sich 20 Jahre Beitritt zum Übereinkom-
men gegen Rassismus auswirkten, steht bis
heute aus.
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Die grössteWirkung des Beitritts
zur RDK ist die Thematisierung des Phäno-
mens Rassismus und die Auseinandersetzung
der Bevölkerung und der Medien damit. In
der Schweiz löste die Strafnorm gegen Ras-
sendiskriminierung, deren Anwendung und
dieGüterabwägungzurMeinungsäusserungs-
freiheit diepolitischeDebatte
aus. Eine Herausforderung
für die Umsetzung aller Men-
schenrechtsübereinkommen
stellen Ungleichheiten (unter
Umständen auch Ungleichbe-
handlungen) dar, die sich aus
dem föderalen System erge-
ben.
Bei Ratifizierung hatte die
Schweiz zwei Vorbehalte an-
gebracht. Der Vorbehalt ge-
genüber Artikel 4 RDK gibt
der Vereinsfreiheit den Vorrang – auch für
Vereine oder Parteien mit erklärtermas-sen
rassistischenZielen.MitdemVorbehaltgegen-
über Artikel 2 Abs. 1 behielt sich die Schweiz
dieZulassungspolitik vonAusländern vor. Bei-
de Vorbehalte wurden in den 20 Jahren der
Zugehörigkeit zum Übereinkommen nicht
zurückgezogen. Dem Individualbeschwerde-
verfahren hat die Schweiz 2003 mit der Ra-
tifizierung von Artikel 14 RDK zugestimmt.
2012 entschied das CERD über einen ersten
Fall,welcherdieSchweizbetraf.Dabei ginges
um rassendiskriminierendeAuswirkungendes
Status der vorläufigen Aufnahme (Aufent-
halt F). Der Ausschuss befand, da es sich um
die Auswirkungen eines Rechtsstatus handle,
seien keine Rechte des Übereinkommens ver-
letztworden. Erermahnte jedochdieSchweiz,
die Regelungen bezüglich des Status F
zuüberdenken.
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den Ausschuss vor – vorausgesetzt, der Ver-
tragsstaat hat mit der ausdrücklichen und
fakultativen Annahme von Artikel 14 sein
Einverständnis zu einem solchen Verfahren
gegeben. Erst nachdem alle Rechtsmittel auf
nationaler Ebene ausgeschöpft sind, können
eine Einzelperson oder eine Personengruppe,
die sichalsOpfer einer Rassendiskriminierung
fühlen, eine Petition an das CERD einreichen.
Bis heute hat der Ausschuss 48-mal im Lichte
der Gewährung der Rechte
aus der RDK einen Fall aus
dem Individualbeschwerde-
verfahren beurteilt. Viele der
Beschwerden beziehen sich
auf soziale und wirtschaftli-
cheRechte,weil dieseessenzi-
elleLebensbereicheberühren.
InderMehrzahl der Fälle sind
die
Beschwerdeführenden
ausländischer Herkunft oder
Minderheitenangehörige.
Auffallend ist, dass alle Be-
schwerdengegeneuropäische
bzw. westliche Staaten gerichtet sind, darun-
ter Länder, welche sichum eine angemessene
Umsetzung des Übereinkommens bemühen
wie z.B. das mehrfach vorgeladene Däne-
mark. Die Gründe liegen in der ungleichen
Verteilung der Ratifizierung von Artikel 14
RDK, welche vor allem von demokratischen
Staaten geleistet wurde, als auch in der tat-
kräftigenUnterstützung solcher Beschwerden
durch unabhängige NGOs in solchen Staaten.
Jedes Individualbeschwerdeverfahren dient
seinerseits wieder der Klärung der Anwen-
dungdes Übereinkommens.
DieUmsetzungdesÜbereinkommens
inder Schweiz
Mit Blick auf die Erfordernisse, die sich aus
der RDK ableiten, wird rasch augenscheinlich,
dass die Schweiz – wie die meisten anderen
Vertragsstaaten – diesen Verpflichtungen nur
DieRassismus-
strafnorm stellt bis
heutedaswichtigste
Instrument in
der Umsetzung
des Verbots von
Rassendiskriminierung
dar.