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20 Jahre
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20ans
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20 anni
StrafnormgegenRassendiskriminierung: unverzichtbar, aber ungenügend
Lanormepénale contre le racisme : indispensablemais insuffisante
Lanormapenale contro ladiscriminazione razziale: indispensabile,
ma insufficiente
AlmaWiecken | MöglichkeitenundGrenzender Urteilsstatistik
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6/2015
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TANGRAM 35
(Nichtanhandnahmen, Einstellungsverfügun-
gen und Strafbefehle) der Staatsanwaltschaft
übereinstimmen. Die Zahl der polizeilich re-
gistrierten Straftaten liegt
jedoch regelmässig um ein
vielfaches höher als das To-
tal der erfassten Entscheide
in der Urteilssammlung der
EKR. Auf die Vollständigkeit
überprüfen kann die EKR die
Entscheide nicht, da es keine
offizielle Statistik gibt, die
Nichtanhandnahmen, Einstel-
lungsverfügungen und Frei-
sprüche erfasst. Eine gewisse
Rückkontrolle ist nur bei den
Verurteilungen möglich, da
hier ein Abgleich mit der Urteilsstatistik des
BFS möglich ist. In der Urteilsstatistik des BFS
werden alle im Strafregister eingetragenen
Verurteilungen und Strafbefehle nachArtikel
261
bis
StGB erfasst. Der Abgleich zeigt, dass
bei den Urteilen ein gewisser Teil (ca. 50%)
der Verurteilungen in der Urteilssammlung
der EKR fehlt. Die Vermutung, dass von den
kantonalenBehördennicht alleEntscheide zu
Artikel 261
bis
StGB an denNDBweitergeleitet
werden, wirddadurchbestätigt.
WelcheAussagen könnenüberhaupt
gemachtwerden?
Zuunterstreichen ist noch einmal, dass die
Urteilssammlung die Grundlage für eine
qua-
litative
Auswertung ist. DieUrteilsstatistikdes
BFS hingegen ist eine rein
quantitative
Aus-
wertung der im Strafregister eingetragenen
Verurteilungen nach Artikel 261
bis
StGB und
hat im Gegensatz zur Urteilssammlung der
EKR einen Anspruch auf Vollständigkeit der
zugrunde liegendenDaten.
Die Aussagekraft der Statistiken zu den
Opfergruppen, den Tätergruppen, den Tat-
mitteln usw. ist von den oben genannten Er-
grund derMitteilungsverordnung kantonaler
Strafentscheide sind die kantonalen Gerichte
und Staatsanwaltschaften verpflichtet, Ein-
stellungsverfügungen, Straf-
befehle, Verurteilungen und
Freisprüche zu Artikel 261
bis
StGBandenNachrichtendienst
zu schicken. Nichtanhandnah-
men sind in der Mitteilungs-
verordnung nicht explizit ge-
nannt, aber dazu später. Die
Entscheide werden vom NDB
anonymisiert und an die EKR
weitergeleitet. Die Vollstän-
digkeit der Urteilssammlung
hängt demnach stark davon
ab, wie gewissenhaft die kan-
tonalen Gerichte und Staatsanwaltschaften
dieserVerpflichtungnachkommen.
Wie oben erwähnt, werden Nichtanhand-
nahmen, also die Verfügungen der Staats-
anwaltschaften, kein Verfahren einzuleiten,
in der Mitteilungsverordnung nicht explizit
erwähnt und müssen folglich von den kan-
tonalen Behörden nicht an den NDB weiter-
geleitet werden. Obwohl die EKR dennoch
eine gewisse Anzahl Nichtanhandahmen er-
hält, ist demnachdavonauszugehen, dass der
prozentuale Anteil von Nichtanhandnahmen
deutlich grösser ist, als es aus den Statistiken
der Urteilssammlung der EKR hervorgeht.
Auch die polizeiliche Kriminalstatistik (PKS),
welche die polizeilich registrierten Strafta-
ten nach Artikel 261
bis
StGB erfasst, bestätigt
dieseVermutung. Inder PKSwerdenallepoli-
zeilich registrierten Straftaten betreffend Ar-
tikel 261
bis
StGB erfasst. DaArtikel 261
bis
StGB
einOffizialdelikt ist, meldet die Polizei in der
Regel jede polizeilich registrierte Straftat der
Staatsanwaltschaft, die dann einen Entscheid
verfügt. Die Zahl der polizeilich registrierten
Straftatenmüsste also ungefähr (es gibt eini-
ge Ausnahmen) mit der Zahl der Entscheide
Zweckder Urteils-
sammlung ist es,
eineGrundlage für
diequalitative
Auswertungder
Rechtsprechung zu
Artikel 261
bis
StGB
zu schaffen.