TANGRAM 33 Bulletin de la CFR Juin 2014 - page 24

TANGRAM 33
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6/2014
Aus der Kommission
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Nouvelles de la commission
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La commissione informa
Fälleaus der Beratung
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Cas tirés de lapratique
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Casisticadel serviziodi consulenza
24
Beschimpfung einer binationalen Familie
im Zug
Eine binationale Familie meldet der EKR,
dass sie in Anspielung auf ihre Hautfarbe im
Erstklasseabteil eines Zuges beschimpft wur-
de. Siemöchtebei der Polizei eine Strafanzei-
ge wegen Rassendiskriminierung einreichen.
Dort sagt man ihr, dass in der Schweiz solche
Äusserungenerlaubt seien, solangenicht eine
schwere Herabwürdigung der Betroffenen
beabsichtigt sei. Der Mann der Familie fragt
empört bei der EKR nach. Diese teilt ihmmit,
dass er Anzeige gegen unbekannt bei der
zuständigen Strafverfolgungsbehörde einrei-
chen kann, und gibt Informationen zur Ur-
teilssammlung der EKR und zur juristischen
Praxis ab.
Mujdin Shaqiri ist Jurist undhat nach seinem Studium ein
einjähriges Praktikumbei der EKR absolviert.
Er fragt an, ob so etwas in der Schweiz nicht
verboten sei. Die EKR antwortet, dass hier-
bei die politische Korrektheit des Ausdrucks
«Mohrenkopf» im Vordergrund stehe. Eine
strafrechtliche Verfolgung sei nicht möglich,
weil es jakein rassistisches Tatmotivgebe. Der
Klient der EKR behält sich vor, als Kunde der
Konditorei einen Brief zu schreiben und die
EKR einzukopieren.
Exzessive Polizeikontrolle im Zug
gegenüber dunkelhäutigemPassagier
Eine Privatperson richtet sich an die EKR
und berichtet ihr von einem Bekannten, der
regelmässig mit dem Zug von Zürich nach
Bern fährt. Auf dieser Fahrt wird der Mann
häufig vonder Polizei kontrolliert undnimmt
an, dass der Grund seine dunkle Hautfarbe
ist. So führt die Polizei wieder einmal eine
Ausweiskontrolle durch, bei der ihm von ei-
nem Polizisten versichert wird, dass alle Aus-
länder kontrolliert werden. Schliesslich wird
aber nur der Betroffene kontrolliert, obwohl
nach Angaben der Klientin auch viele ande-
re, «hellhäutigere» Ausländer im Zug sitzen.
Aus diesem Grund fühlt sich der Betroffene
rassistisch diskriminiert und weigert sich, sei-
nenAusweis zu zeigen. Daraufhinwollen die
PolizeibeamtendenBetroffenenauf denPoli-
zeipostenmitnehmenund ihmdieHände vor
dem Körper zusammenbinden. Es folgt ein
Handgemenge, wobei auch ein Elektro-Taser
eingesetzt wird. Der Betroffene wird an der
Schulter, amArm und an der Hand so schwer
verletzt, dass die Polizei ihn zu einem Arzt
bringen muss. Noch Tage später kann er sei-
nen Arm nicht richtig bewegen, was für ihn
als professionellen Tänzer sehr belastend ist.
Die EKR liefert der Klientin eine Einschätzung
der rechtlichen Lage, wird allerdings danach
nicht überweitere Schritte informiert.
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