TANGRAM 33 Bulletin de la CFR Juin 2014 - page 67

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Anti-Schwarzer Rassismus
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Racismeanti-Noir
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Il razzismo contro i Neri
Polizeigewalt und racial profiling
Violences policières et profilage racial
Violenzedellapolizia eprofiling razziale
Bruno Zanga |
Antworten an die EKR | Racial profiling aus der Sicht der Polizei |
6/2014
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TANGRAM33
Anwen können sich Personen, die sich als
Opfer unberechtigter Polizeikontrollen füh-
len, wenden? Sind diese Beschwerdestellen
genügend unabhängig von der Polizei, um
Opfer vor Polizeiübergriffen schützen zukön-
nen?
Eine Beschwerde zum Beispiel wegen un-
angebrachten Verhaltens eines Polizeiange-
hörigen (ohne strafrechtliche Relevanz) kann
ans Polizeikommando oder ans Sicherheits-
und Justizdepartement (SJD) des Kantons
St.Gallen gerichtet werden. Das SJD ist Auf-
sichtsbehördeüber dieKantonspolizei.
Eine Strafklage gegen die Polizei kann
grundsätzlich bei jeder Polizeistelle einge-
reichtwerden. Ebenso kann eine solche Straf-
klage bei der Staatsanwaltschaft deponiert
werden. ImKanton St.Gallenprüft dieAnkla-
gekammer (AK), obeine Strafklagegegenein
Behördenmitglied gerechtfertigt ist. Die AK
erteilt die allfällige Ermächtigung zur Straf-
untersuchung.
Das SJD sowiedieAK sindunabhängig von
der Polizei. ÜbergriffegegenBeschwerdefüh-
rer finden inder Schweiz nicht statt.
Rechtsgrundlage sind das Strafprozessge-
setzunddas kantonaleEinführungsgesetzzur
Straf- und Jugendstrafprozessordnung (sGA
962.1).
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ViaE-Mail
Racial profilingaus der Sicht der Polizei
AntwortenandieEKR
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Profiling
gehört zur polizeilichen Arbeit –
racialoderethnicprofiling
solltenichtdazuge-
hören. Darunter versteht man Ermittlungstä-
tigkeit, die auf einem ethnospezifischenoder
auch nach der Hautfarbe ausgerichteten Ver-
dachts- oder Täterprofil beruht, ungeachtet
der Tatsache, ob sich die Person durch ihr in-
dividuelles Verhalten tatverdächtig gemacht
hat. Drei FragenanDr.iur. BrunoZanga, Kom-
mandant der Kantonspolizei St. Gallen.
Zuwelchen guten Praktiken raten Sie, um
zu vermeiden, dass Personen schwarzer Haut-
farbenuraufGrunddiesesMerkmals vonPoli-
zeibeamten systematisch kontrolliert werden
(racial profiling)?
Alleine die Hautfarbe führt nicht zu einer
polizeilichen Kontrolle. Die polizeiliche Fahn-
dungstätigkeit richtet sich auf Personen, die
einem strafrechtlich relevantenUmfeld zuge-
ordnet werden können. Das heisst zum Bei-
spiel der Aufenthalt anÖrtlichkeiten, welche
als Drogenumschlagplatz oder Ähnliches be-
kannt sind. ImWeiterenwerden auch die po-
lizeilichen Erfahrungswerte mit in den Fahn-
dungsraster einbezogen. Rechtsgrundlage ist
das Strafprozessgesetz und Polizeigesetz (sGS
451.1).
Gibt es konkreteMassnahmen bei den Po-
lizeikorps, umAusfälligkeitenundMachtmiss-
brauchgegenüberSchwarzen sowie rassistisch
diskriminierendes Verhalten zu vermeiden?
Diesbezüglichbestehtbei derKantonspoli-
zei St. Gallen keinHandlungsbedarf. DieMit-
arbeitendender Polizei werden inder Grund-
ausbildung und in Weiterbildungen für den
Umgangmit Personen aus fremden Kulturen
vorbereitet und geschult. Es kommt äusserst
selten vor, dass gegenMitarbeitendeder Poli-
zei KlagenwegenAusfälligkeitenundMacht-
missbrauchs sowie rassistisch diskriminieren-
denVerhaltens eingehen.
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