Caso 1995-004N

Zeitungsartikel über eine religiöse Gruppierung mit dem Titel «Eine Riesenkrake, die vor nichts zurückschreckt»

Zurigo

Cronistoria della procedura
1995 1995-004N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Art. 261bis CP / 171c CPM (nessuna specificazione della fattispecie)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Giornalisti / editori
Vittime Appartenenti ad altre comunità religiose
Mezzi utilizzati Scritti
Contesto sociale Media (Internet incl.)
Ideologia Altre ideologie

Sintesi

Im Mai 1995 erschien ein Zeitungsartikel mit dem Titel «Eine Riesenkrake, die vor nichts zurückschreckt." Person A erstattete Anzeige gegen den Verfasser des fraglichen Artikels und gegen die Zeitung. Nach der Meinung des Anzeigeerstatters enthielt der Text in bezug auf eine religiöse Gruppierung herabsetzende Bemerkungen und unmissverständliche Aufrufe zu deren Diskriminierung.

Da es sich beim Verfasser um einen deutschen Staatsangehörigen handelt, der keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte, wird das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft Bonn übernommen und das Strafverfahren in der Schweiz bis zum Eintreffen eines Entscheides vorläufig eingestellt.

Das Verfahren gegen die Zeitung wird in Anwendung von Art. 27 Ziff. 1 StGB definitiv eingestellt, weil nur der Verfasser alleine zur strafrechtlichen Rechenschaft gezogen werden könne, wenn sich die strafbare Handlung in einem Presseerzeugnis erschöpft.

Decisione

Einstweilige Einstellung des Strafverfahrens (in der Schweiz) gegen den Verfasser und definitive Einstellung des Strafverfahrens gegen die Zeitung.