Caso 1997-026N
Appenzello Esterno
Cronistoria della procedura | ||
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1997 | 1997-031N | 1. Instanz verurteilt den Angeklagten (Urteil fehlt). |
1997 | 1997-006N | 2. Instanz weist die Beschwerde ab. Die vorinstanzliche Verurteilung wird bestätigt. |
1997 | 1997-026N | Das Bundesgericht weist die Nichtigkeitsbeschwerde ab. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Incitamento allodio o alla discriminazione (1° comma); Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà) |
Oggetto della protezione | Oggetto della protezione in generale |
Domande specifiche sulla fattispecie | Bene giuridico protetto; Pubblicamente (in pubblico); Fattispecie soggettiva |
Parole chiave | |
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Autori | Collettività |
Vittime | Ebrei |
Mezzi utilizzati | Scritti |
Contesto sociale | Circoli / associazioni / organizzazioni |
Ideologia | Antisemitismo |
Der europäische Hauptsitz der Kirche Y versandte an 432 Kirchenmitglieder im In- und Ausland ein Einladungsschreiben zur Jahreskonferenz 1995, welches antisemitische Textpassagen enthielt.
Die 1. Instanz verurteilte den Angeschuldigten zu vier Monaten Gefängnis bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren und einer Busse von Fr. 5000.--.
Nach der Meinung der 2. Instanz erfüllt das Einladungsschreiben den Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 4 Hälfte 1 StGB klar. Sie weist die Beschwerde ab und bestätigt die vorinstanzliche Verurteilung des für den Versand verantwortlichen Leiters.
Der Angeschuldigte zieht diesen Entscheid mit der Eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht weiter. Dieses verneint die Verletzung von Bundesrecht und weist die Beschwerde ab. In seinem ersten Entscheid stellt das Bundesgericht das geschützte Rechtsgut in Art. 261bis StGB klar: Es will beide Rechtsgüter geschützt wissen, jedoch primär die Menschenwürde und nur mittelbar als Folge des Schutzes der Menschenwürde der öffentliche Friede.
In diesem Entscheid hält das Bundesgericht zudem ausdrücklich fest, dass sich eine nähere strafrechtliche Definition von «Rasse» oder «Ethnie» erübrige. Es macht sich nämlich derjenige nach Art. 261bis StGB strafbar, wer jemanden wegen einer zugeschriebenen «Rasse», Ethnie oder Religion diskriminiert, unabhängig davon, ob solche Eigenschaften tatsächlich bestehen.
Schliesslich gelte als öffentlich insbesondere auch das, «was sich an einen grossen Adressatenkreis richtet». Darum sei der Einwand des Beschwerdeführers, die Briefe hätten der kirchlichen Privatsphäre angehört, irrelevant.
Das Einladungsschreiben für die Jahreskonferenz 1995 der Kirche Y, das vom europäischen Hauptsitz vom Englischen ins Deutsche übersetzt und anschliessend an 432 vorgegebene Adressen in der Schweiz (127), Deutschland und Österreich versendet wurde, enthielt längere Passagen mit antisemitischem Inhalt.
Dieses Schreiben wurde durch einen Artikel in der Tagespresse publik und dann der Staatsanwaltschaft anonym zugespielt. Daraufhin wurde Anklage gegen den zur damaligen Zeit interimsweise verantwortlichen Leiter erhoben. Dieser bestätigte im Untersuchungsverfahren, für den Versand des von ihm mit anderen Personen übersetzten Briefes verantwortlich gewesen zu sein. Auch bekannte er sich zum geistigen Inhalt des Schreibens, bestritt aber, dass er oder andere Mitglieder ein rassistisches Gedankengut vertreten würden oder mit rassendiskriminierenden Äusserungen an die Öffentlichkeit getreten seien.
Das fragliche Einladungsschreiben enthielt folgende Textpassagen:
Dann gab es das jüdische Kontingent. Oh, Meine Güte, wie sehr dachten sie, dass Lord Morya und Unser Orakel sie beleidigt hätten! Nun natürlich taten wir dies, und du und Ich werden immer jene beleidigen, die der jüdischen Überzeugung angehören, einfach deshalb, weil ihnen in sehr jungen Jahren ein programmierter Beleidigungsmechanismus eingepflanzt worden ist.
[...]
Wie die Gassenkatzen der Nacht hören Wir, wie sie ihre programmierten Schreie Es ist nichts als eine weitere dumme Verschwörungstheorie in den Äther hinausmiauen, bis ihre Widersacher schweigen.
[...]
Letzten Monat (Juni 1995) sagte ein bekannter polnischer Priester: ... Wegen ihrer satanischen Gier zettelten die Juden den 2. Weltkrieg an, genauso wie sie für den Beginn des Kommunismus verantwortlich waren. Es ist vollkommen wahr. Dieser gesegnete Kirchenmann sprach die absolute Wahrheit!
[...]
Kein Mitglied dieser sogenannten auserwählten Rasse wird sich je lange genug hinsetzen, um die Tatsachen zu untersuchen. Weshalb? Sie sind zu beschäftigt damit, Geld zu machen, als Politiker, Rechtsanwälte, Bankiers, Ärzte, Medienmagnate, Filmregisseure,[...], und andere alles kontrollierend, was in einer christlichen Welt einen Wert besitzt, denn es ist die christliche Welt, die zu zerstören der leidenschaftliche Zionist entschlossen ist.
[...]
Erinnere dich einfach daran, was der Grosse Herr 1991 sagte: Israel ist der Sitz der Anti-Christen!!
[...]
Was auch immer gesagt wird, wenn die Wahrheit nicht mit der verdrehten Weise eines typischen Juden, die Wahrheit zu betrachten, übereinstimmt und wenn seine programmierte jüdischen Psyche nicht mit dem in Einklang steht, was du zu sagen hast, dann wirst du automatisch für immer als antisemitisch gebrandmarkt sein [...]. Wir werden weiter über diese unerträgliche Sachlage sprechen, und es ist Unsere innigste Hoffnung, dass auch du es tun wirst, ohne darauf zu achten, wer dich dafür verdammen wird, zu Dem Wort zu stehen, für die Wahrheit aufzustehen und DEINE GEGENWART ERKENNBAR ZU MACHEN!
Decisione 1997-031N
1. Instanz verurteilt den Angeklagten (Urteil fehlt).
Decisione 1997-006N
Wie die Vorinstanz sieht die 2. Instanz die Tatbestandsvariante nach Abs. 1 als erfüllt an und führt dazu aus: Ein Aufruf zu Hass und Diskriminierung ist dann anzunehmen, wenn ein Täter entsprechend nachhaltig und eindringlich darauf hinwirkt, dass gegenüber den Betroffenen eine feindselige Grundstimmung geschafft oder verstärkt wird oder wenn er das Gefühl entstehen lässt, es handle sich um unterwertige Wesen, denen nicht die gleichen Grundrechte zukommen wie anderen. (E.3.a.aa) Der Tatbestand werde aber auch schon dann erfüllt, wenn die Aufrufe anderer kritiklos wiedergegeben werden. Im Einladungsschreiben der Kirche Y sei dazu aufgefordert worden, über die unerträgliche Sachlage, d.h. die Juden, zu sprechen und es sei die innigste Hoffnung der Kirche Y, dass der Adressat dies auch tun werde. Dies wertet die 2. Instanz zweifellos als Aufruf zur Weiterverbreitung an Dritte und die Tatbestandsvariante nach Abs. 1 sei somit erfüllt.
Ob auch ein Verbreiten von Ideologien nach Abs. 2 vorliege, lässt die 2. Instanz schliesslich unbeantwortet, weil es für die Strafbarkeit genüge, wenn eine Tatbestandsvariante von Abs. 1 - 3, hier Abs. 1, erfüllt sei (E.3.a.bb).
Die 2. Instanz erachtet die Tatbestandsvariante nach Abs. 4 Hälfte 1 als ebenfalls erfüllt. Die Darstellung von Personen als unterwertige Menschen aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit stelle eine strafbare Diskriminierung dar. Dies könne u.a. dadurch erfüllt sein, dass Menschen mit minderwertigen Tieren gleichgestellt werden, sowie durch Äusserungen, welche die Minderwertigkeit einer Person nur indirekt ausdrücken. So stellt nach der Meinung der 2. Instanz der Vergleich von Juden mit Gassenkatzen der Nacht eine strafrechtlich relevante Herabsetzung dar. Der Ausdruck Gassekatze der Nacht spiele auf den meist als störend empfundenen Lärm dieser Tiere an, welcher das Bedürfnis wecke diese zum Schweigen zu bringen. Zudem könne eine einzelne Passage isoliert betrachtet als nicht strafwürdig erscheinen, während sie es im Kontext werden könne. (E.3.a.cc)
Die 2. Instanz geht auf die Voraussetzungen der Annahme von Öffentlichkeit näher ein und führt dazu aus: Insgesamt ergibt sich aus dem Gesagten der Schluss, dass es auf die Grösse des Personenkreises nicht so sehr ankommt, wohl aber auf das Element des Zufalls und der Kontrollierbarkeit. Je grösser ein Personenkreis ist, umso eher verwirklicht sich eine weitere Verbreitung. Der Versand an eine grössere Zahl bestimmter, dem Absender nicht persönlich bekannter Personen, also an einen bestimmten Kreis, kann unter den Begriff der Öffentlichkeit subsumiert werden.[...]. Bei einem Versand von 432 Briefen war zumindest ernstlich damit zu rechnen, dass die vermittelte Botschaft weitergetragen werde, zumal eine entsprechende Aufforderung im Brief enthalten war. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die diskriminierenden Äusserungen dann schliesslich tatsächlich von einer grösseren Anzahl Personen wahrgenommen werden; massgebend ist nur die Wahrnehmbarkeit. Deshalb ist unwesentlich, wer ein solches Schreiben der Presse zur Verfügung gestellt hat, da es für die Erfüllung des Tatbestandes genügt, wenn der Täter diese Möglichkeit der Weiterverbreitung geschaffen hat. (E.3.c.) Die 2. Instanz qualifiziert, wie die Vorinstanz, die gemachten Äusserungen als öffentlich.
Die 2. Instanz erachtet den Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 4 Hälfte 1 StGB wie die Vorinstanz als erfüllt an und weist die Beschwerde des Angeschuldigten ab.
Abweisung der Beschwerde; das vorinstanzliche Urteil wird bestätigt und die Strafe von 4 Monaten Gefängnis bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren und einer Busse von Fr. 5'000.-- wird beibehalten.
Decisione 1997-026N
Das Bundesgericht hält in seinem ersten Entscheid zur Antirassismusstrafnorm fest, dass in Art. 261bis StGB «der öffentliche Friede beziehungsweise der Respekt und die Achtung vor dem andern und dessen Anderssein als geschützt» sei. Die Würde des Menschen gelte somit auch als Rechtsgut; «während der öffentliche Friede mittelbar geschützt wird als Folge des Schutzes des Einzelnen in seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe.» (E.2)
Weiter bestimmt das Bundesgericht, dass sich eine nähere strafrechtliche Definition von «Rasse» oder «Ethnie» erübrige, da die Antirassismusstrafnorm eine Diskriminierung selbst bei einem Bestehen behaupteter Unterschiede verbiete. «Es kommt (deshalb) nicht darauf an, ob solche Eigenschaften tatsächlich bestehen, ob sich dieser Personenkreis solche Eigenschaften selbst zurechnet oder ob solche Eigenschaften fälschlich oder wahnhaft zugeschrieben werden; massgebend ist der Beweggrund.» (E. 3.a)
Auch der Kassationshof sieht das Tatbestandsmerkmal «Aufrufen» in Art. 261bis Abs. 1 StGB erfüllt an und hält fest, dass mit «Aufrufen» auch als «Aufreizen» zu verstehen sei. «Erfasst werden somit auch die allgemeine Hetze oder das Schüren von Emotionen, die auch ohne hinreichend expliziten Aufforderungscharakter Hass und Diskriminierung hervorrufen können.» Das Bundesgericht fasst das Konzept der eidgenössischen Räte zu den Absätzen 1 - 3 folgendermassen zusammen: «Abs. 1 erkläre das einfache Aufrufen zur Rassenhetze als strafbar, Abs. 2 betreffe eine subtilere Form der Aufhetze, die mit vermehrtem gedanklichem Aufwand verbunden sei, und Abs. 3 betreffe Aktionen, die gleichsam auf einem höheren organisatorischen Standard erfolgten, die also systematisch geplant würden und deshalb möglicherweise auch wirksamer seien als das einfache Aufhetzen einer Einzelperson.» (E. 3b)
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Brief dem Judentum die Qualität des Menschenseins gar nicht abspreche, sondern «nur» beleidige. Es werde nicht die Unterwertigkeit der Juden behauptet; somit sei die Menschenwürde der jüdischen Gemeinschaft nicht verletzt worden. Das Bundesgericht geht auf diese Argumentation gar nicht ein: Es erweise sich «angesichts der summierten Verwendung notorischer Versatzstücke aus dem Arsenal der Judenhetze als überflüssig, sich mit dem Text weiter auseinander zu setzen». Es anerkennt, dass das Judentum im Religionsbegriff von Art. 261bis StGB geschützt wird. (E. 4c)
Die Öffentlichkeit wird in diesem Fall angenommen, da sich der Brief an einen unbestimmten und grossen Personenkreis gerichtet hat. Das Bundesgericht hält fest, dass als öffentlich insbesondere auch das gelte, «was sich an einen grossen Adressatenkreis richtet». (E. 3d) Darum sei der Einwand, die Briefe hätten der kirchlichen Privatsphäre angehört, irrelevant. (E. 4c)
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er subjektiv nicht damit rechnen haben musste, dass die Briefe an die Öffentlichkeit gelangten. Das subjektive Tatbestandsmerkmal wird vom Bundesgericht als erfüllt angesehen, da «der Beschwerdeführer einverständlich einen rassendiskriminierenden Aufruf an einen grossen Adressatenkreis» versandte. Subjektiv setze der Tatbestand vorsätzliches Handeln aus rassendiskriminierenden Beweggründen voraus. «Eventualvorsatz genügt und ist anzunehmen, wenn der Täter den strafbaren Erfolg als möglich voraussieht, aber gleichwohl handelt, weil er ihn in Kauf nimmt für den Fall, dass er eintreten sollte.» (E. 4c)
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass der Schuldspruch der Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt und weist die Nichtigkeitsbeschwerde, soweit es darauf eingetreten ist, ab.