Caso 1998-031N

Beschimpfung: «Verdammter Dreckschweizer»

Zurigo

Cronistoria della procedura
1998 1998-031N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione Razza;
Etnia
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Nessuna indicazione sull'autore
Vittime Appartenenti alla maggioranza / Bianchi / Cristiani
Mezzi utilizzati Parole
Contesto sociale Luoghi pubblici
Ideologia Razzismo (nazionalità / origine)

Sintesi

Zwischen dem Anzeigeerstatter und dem Angeklagten fand vor dem Friedensrichter ein Ehrverletzungsverfahren statt, das mit einem Vergleich endete. In derselben Sache klagt nun der Anzeigeerstatter wegen Rassendiskriminierung, denn der Angeklagte soll ihn auf der Strasse vor anderen Leuten mit Ausdrücken wie «Lölischweizer», «verdammter Dreckschweizer», «Dubelschweizer» beschimpft haben.

Die Strafverfolgungsbehörde prüft das Vorliegen eines Schutzobjektes: «Die Bezeichnung der Nationalität (Schweizer) in den [...] genannten Schimpfworten fällt nicht unter die Begriffe der Rasse oder der Ethnie. Gerade in der Schweiz bezeichnet die Staatsbürgerschaft nicht die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse oder Ethnie (mit gemeinsamer Kultur, Sprache und Geschichte)." (S. 1)

Die Strafverfolgungsbehörde verneint somit das Vorliegen eines Schutzobjektes im Sinne von Art. 261bis StGB im vorliegenden Fall und stellt die Strafuntersuchung ein.

Decisione

Einstellung des Strafverfahrens.