Caso 1999-038N

Antisemitische Beschimpfung eines Taxi-Fahrgastes

Basilea Città

Cronistoria della procedura
1999 1999-038N 1. Instanz verurteilt den Angeklagten.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie Pubblicamente (in pubblico)
Parole chiave
Autori Operatori del terziario
Vittime Ebrei
Mezzi utilizzati Parole
Contesto sociale Luoghi pubblici
Ideologia Antisemitismo

Sintesi

Ein Taxifahrer beschimpft einen Fahrgast als «Dreckjude» und mit «Schade, dass dich der Hitler vergessen hat». Im zweiten Fall erachtet die 1. Instanz Art. 261bis StGB als erfüllt an. Bezüglich des Begriffs der Öffentlichkeit führt sie aus, dass es zur Erfüllung dieser Tatbestandsvoraussetzung genügt, wenn die getätigte Äusserung wahrnehmbar ist. Es wird nicht voraussetzt, dass sie tatsächlich wahrgenommen worden ist. Die 1. Instanz verurteilt den Angeklagten zu einer Busse von Fr. 500.--.

In fatto

Der Angeklagte ist von Beruf Taxifahrer. Er hat dem Fahrgast und Anzeiger, nachdem dieser das Taxi verlassen hatte, nachgerufen: «Schade, dass dich der Hitler vergessen hat» und «Dreckjude». Anlass für den Vorfall war, dass der Fahrgast, der vorne auf dem Beifahrersitz Platz nehmen wollte, die dort liegenden Zeitschriften so unwirsch beiseite geräumt habe, dass zwei oder drei durch die offene Tür auf der Fahrerseite auf die Strasse fielen.

In diritto

Die Beschimpfung als «Dreckjude» wird von der 1. Instanz als eine Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB angesehen, wobei sie eine Strafbefreiung wegen Retorsion nach Abs. 3 ausschliesst. Der Angeklagte fühlte sich sicherlich bis zu einem gewissen Grad vom Verhalten des Fahrgastes provoziert, jedoch stehe die heftige Überreaktion des Angeklagten in keinem Verhältnis zu dem vergleichsweise nichtigen Anlass.

Die inkriminierte Äusserung «Schade, dass dich der Hitler vergessen hat» subsumiert die 1. Instanz unter Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB. Sie hat folglich zu überprüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzung des öffentlichen Handelns erfüllt ist.

Obwohl der Zeuge von dem ganzen Vorfall nichts mitbekommen hatte, obgleich er mit seinem Taxi nur ca. 2 bis 3 Positionen hinter dem Angeklagten stand, erkennt die 1. Instanz, dass die Öffentlichkeit im vorliegenden Fall gegeben ist. «Dies schliesst indes die Annahme einer <Öffentlichkeit> nicht aus. Öffentlichkeit im Sinne des Tatbestandes liegt vor, wenn Äusserungen von einem grösseren, unbestimmten Personenkreis wahrgenommen werden können, d.h. wenn die Äusserungen von einem zufällig anwesenden oder hinzutretenden Dritten wahrgenommen werden kann bzw. könnte. Unwesentlich ist, ob die Wahrnehmung tatsächlich erfolgte, massgebend ist die Wahrnehmbarkeit (Niggli, Rassendiskriminierung, Zürich 1996, N 695 ff). Da der Angeklagte die fraglichen Äusserungen auch seinem eigenen Geständnis zufolge recht laut von sich gab, muss die Möglichkeit der Wahrnehmung durch unbekannte Drittpersonen am Sonntagabend auf dem Bahnhofsplatz als gegeben angesehen werden, selbst wenn der Zeuge [...] nichts gehört hat, vermutlich weil er im geschlossenen Pw sass. Nach den Aussagen des Zeugen [...] hätten sich denn auch einige umstehende Personen völlig indigniert umgeschaut, nachdem sie das gehört hatten.» (S.2)

Decisione

Verurteilung zu einer Busse von Fr. 500.-- wegen Rassendiskriminierung und Beschimpfung. Der Strafeintrag ist löschbar nach einer Probezeit von 2 Jahren.