Caso 2001-017N
Lucerna
Cronistoria della procedura | ||
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2001 | 2001-017N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung ein. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Art. 261bis CP / 171c CPM (nessuna specificazione della fattispecie) |
Oggetto della protezione | |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Vittime | Nessuna indicazione sulla vittima |
Mezzi utilizzati | Altri mezzi utilizzati |
Contesto sociale | Altro contesto sociale |
Ideologia | Estremismo di destra |
Anlässlich einer Hausdurchsuchung, die aufgrund eines Ermittlungsberichtes der Kriminalpolizei Luzern betreffend Einmietung von Skinheadanhängern in einem Industriekomplex erfolgte, wurden in der Wohnung des ersten Angeschuldigten, Mitglied einer Skinheadgruppierung, diverse Schusswaffen und teils Schriften mit rechtsextremem Inhalt sichergestellt. Bei der Durchsuchung des Klublokals der Skinheadgruppe konnten 14 Schrotpatronen und 3 FM-Handfunkgeräte sichergestellt werden.
Beim zweiten Angeschuldigten wurde während einer angeordneten Durchsuchung der Wohnung ebenfalls diverse Gegenstände und Schriften sichergestellt, welche auf eine rechtsextreme Aktivität hindeuten. Die sichergestellten Gegenstände wurden inzwischen aufgrund eines Rekurses gegen die Beschlagnahmung zurückerstattet.
Die Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren gegen die zwei Angeschuldigten ein, weil ihnen wegen Mangel an Beweisen keine strafrechtlich relevante Handlung im Sinne von Art. 261bis StGB nachgewiesen werden kann.
Einstellung der Strafuntersuchung.