Caso 2001-036N

In den Rasen gebranntes Hakenkreuz, öffentliches Aufhängen eines Hitlerbildes und T-Shirt mit Schriftzug «Heil.."

Zurigo

Cronistoria della procedura
2001 2001-036N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren gegen 3 Angeklagte ein und verurteilt die übrigen 3 Angeklagten.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Propagazione di un'ideologia (2° comma)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie Pubblicamente (in pubblico);
Fattispecie soggettiva
Parole chiave
Autori Giovani
Vittime Nessuna indicazione sulla vittima
Mezzi utilizzati Altri mezzi utilizzati
Contesto sociale Luoghi pubblici
Ideologia Estremismo di destra

Sintesi

Anlässlich einer Geburtstagsparty in einem Naherholungsgebiet wurde von mehreren Jugendlichen mit Benzin ein 3 x 3 Meter grosses Hakenkreuz in den Rasen gebrannt. Zudem wurde ein Bild von Adolf Hitler aufgehängt, welches nach der Party vergessen wurde. Es wurde in der Folge gegen sechs Jugendliche eine Strafuntersuchung eingeleitet.

Das Verfahren gegen den Angeklagten 1 und 3 wird von der Strafverfolgungsbehörde wegen mangelnden Vorsatzes eingestellt, da sie das Hitler-Bild lediglich vergessen und somit nicht beabsichtigt haben, eine Ideologie im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB zu verbreiten.

Der Angeklagte 2 kann mit keiner der begangenen Straftaten in Verbindung gebracht werden. Die Strafuntersuchung gegen ihn wird definitiv eingestellt.

Der Angeklagte 4 hat mit zwei weiteren ebenfalls angeklagte Kollegen (Angeklagte 5 und 6) das besagte Hakenkreuz mit Hilfe von Benzin in den Rasen gebrannt. Dadurch haben sich diese drei Angeklagte gemäss der Strafverfolgungsbehörde der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB und der Sachbeschädigung schuldig gemacht.

In fatto

In einer Nacht im April 2001 feierten mehrere Jugendliche in einem bekannten Naherholungsgebiet eine Geburtstagsparty. Dabei wurde im Rasen neben einer öffentlichen Feuerstelle mit Hilfe von Benzin ein 3 x 3 Meter grosses Hakenkreuz gebrannt, was zum Nachteil der Gemeinde einen Sachschaden von ca. Fr. 400.-- verursachte. Ausserdem wurde beim überdachten Grillplatz ein Bild von Adolf Hitler aufgehängt sowie bei der Toilettenanlage eine kleine Fensterscheibe eingeschlagen. Auf einer Holzbank fand man ein T-Shirt mit dem Aufdruck „Heil [...]“ und einem Reichsadler. Es wurden in der Folge sechs dafür verantwortliche Personen ermittelt und die Strafuntersuchung gegen sie eröffnet.

Der Angeklagte 1 feierte in der besagten Nacht seinen 20. Geburtstag. Das inkriminierte T-Shirt mit dem Aufdruck „Heil [...]“ und einem Foto von ihm darauf hatte er geschenkt erhalten. Weil er es gar nicht wollte, habe er es zurückgelassen. Er habe zudem vergessen, das Bild von Adolf Hitler wieder abzunehmen, das zuvor ein Mitangeklagter aufgehängt hatte. Es sei keine Absicht dahinter gestanden.

Der Angeklagte 3 gab an, dass er das Bild von Adolf Hitler aufgehängt und anschliessend vergessen hatte, es wieder abzunehmen. Es wäre keine Absicht dahinter gestanden.

Der Angeklagte 4 hat mit zwei weiteren ebenfalls angeklagte Kollegen (Angeklagte 5 und 6) das besagte Hakenkreuz mit Hilfe von Benzin in den Rasen gebrannt.

In diritto

Der EKR sind nur die rechtlichen Erwägungen bezüglich den Angeklagten 1 und 3 zugekommen worden.

Gemäss der Strafverfolgungsbehörde ist hier Art. 261bis Abs. 2 StGB objektiv erfüllt worden: „Das Aufhängen eines Hitler-Bildes an einem öffentlich zugänglichen und von einer Vielzahl von verschiedenen Personen häufig frequentierten Platz bzw. Ort erfüllt in objektiver Hinsicht den Tatbestand der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB, weil dadurch öffentlich Ideologien verbreitet werden, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind.

Das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Tatbegehung sei aber erst dann erfüllt worden, als das Bild nach der Geburtstagsparty nicht abgenommen wurde und dadurch die Naziideologie an einen grösseren, durch persönliche Beziehungen nicht verbundenen Kreis von Personen gerichtet gewesen sei. Die hier Angeklagte 1 hätte als verantwortlicher Mitorganisator das Bild nach der Party wieder abnehmen müssen.

Die Strafverfolgungsbehörde stellt hingegen fest, dass es ihm und dem Angeklagten 3 am erforderlichen Vorsatz fehlte, da sie glaubhaft geltend machen konnten, das Bild lediglich vergessen zu haben. Die subjektive Tatbestandsseite sei somit nicht erfüllt. Das Strafverfahren gegen die beiden Angeklagten 1 und 3 sei einzustellen. (E.III)

Decisione

Einstellung des Strafverfahrens gegen den Angeklagten 1 und 3. Die Verfahrenskosten werden den Angeschuldigten auferlegt. Das sichergestellte T-Shirt mit dem Aufdruck „Heil [...]“ und das Bild von Adolf Hitler werden in Anwendung von Art. 58 StGB definitiv eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung vernichtet.

Einstellung des Strafverfahrens gegen den Angeklagten 2.

Verurteilung der Angeklagten 4, 5 und 6 zu einer Busse von Fr. 800.--. Löschung des Strafregistereintrages nach einer Probezeit von 2 Jahren für den Verurteilten 4 und von je einem Jahr für die Verurteilten 5 und 6.