Caso 2002-009N

Beschimpfung von Kosovo-Albanern auf öffentlicher Chat-Plattform

Grigioni

Cronistoria della procedura
2002 2002-009N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Incitamento all’odio o alla discriminazione (1° comma);
Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione Etnia
Domande specifiche sulla fattispecie Pubblicamente (in pubblico)
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Stranieri e appartenenti ad altri gruppi etnici
Mezzi utilizzati Scritti
Contesto sociale Media (Internet incl.)
Ideologia Razzismo (nazionalità / origine)

Sintesi

Der Angeklagte hat im April 2001 folgende Mitteilung auf eine öffentliche Chat-Plattform gesendet: «Sevoboy und UCK sind Dreck der bereinigt sein muss, Wir werden sie alle vernichten - die Albaner, Verbrennt UCK und Albaner, SCHEISS Albaner, muss man vernichten».

Die Strafverfolgungsbehörde qualifiziert die Albaner und die Angehörige der UCK ohne weiteres als ethnische Bevölkerungsgruppe und somit als geschützte Gruppe im Sinne von Art. 261bis StGB. Die Tatbestandsvoraussetzung der Öffentlichkeit sei durch die Publizierung der inkriminierten Äusserung in der Chat-Plattform erfüllt, weil dadurch die Nachricht einem offenen und unbestimmbaren Publikum zugänglich gemacht worden ist.

Zur inhaltlichen Qualifikation der Äusserungen führte die Strafverfolgungsbehörde folgendes aus: «Die in den einzelnen Mitteilungen vorgenommenen Qualifizierungen wie 'Dreck, Scheiss, bereinigen und vernichten' sind als die Menschenwürde herabsetzende Äusserungen im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB einzustufen. Dagegen dürfte die Nachricht 'Verbrennt UCK und Albaner' einen direkten Aufruf zu Hass und Diskriminierung darstellen, der unter Art. 261bis Abs. 1 StGB zu subsumieren ist." (E. 1)

Die Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten zu einer Busse von Fr. 1'000.--.

Decisione

Verurteilung zu einer Busse von Fr. 1'000.--. Der Eintrag im Strafregister wird nach Ablauf einer Probezeit von 1 Jahr gelöscht.