Caso 2004-033N
Zugo
Cronistoria della procedura | ||
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2004 | 2004-033N | Die zuständige Strafuntersuchungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Autorità/Istanza | Autorità preposta al perseguimento penale |
Atto / Fattispecie oggettiva | Art. 261bis CP / 171c CPM (nessuna specificazione della fattispecie) |
Oggetto della protezione | |
Domande specifiche sulla fattispecie | Pubblicamente (in pubblico) |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Stranieri e appartenenti ad altri gruppi etnici |
Mezzi utilizzati | Parole |
Contesto sociale | Altro contesto sociale |
Ideologia | Razzismo (nazionalità / origine) |
Die Frau X und der Anzeigeerstatter A waren seit anfangs 2002 liiert gewesen. Im April desselben Jahres trennte sich die Beschuldigte von A, und reiste anlässlich gemeinsamer Ferien alleine nach Hause. Von diesem Zeitpunkt an gab es viele Streitereien zwischen den beiden. Mit der Zeit mischten sich Y, ehemaliger Partner von X, sowie der Bruder von X, B, in die Streitigkeiten ein. Es kam in der Folge zu diversen Anzeigen und Gegenanzeigen. Vorliegendem Entschied liegt eine Anzeige von A gegen F, die Freundin von B, sowie gegen Y, X, und B vor, und zwar wegen Rassendiskriminierung, Drohung und eventueller Nötigung. Zudem reichte A eine Strafanzeige gegen unbekannt (dringend verdächtigt: X und Y) wegen Diebstahls ein.
Die Anzeige wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB hat A aufgrund von Streitereien, in denen er als «Sauausländer» und «Dreckstschingg» betitelt worden war, erstattet.
Die Strafverfahren gegen die einzelnen Beteiligten wurden separat geführt, siehe auch Entscheide 2004-27, 2004-28 und 2004-32.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügte aufgrund fehlender Indizien eines strafbaren Verhaltens Seitens der Beschuldigten eine Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung wegen Rassendiskriminierung ein. Auch in den weiteren Anklagepunkten gegen die Beschuldigte wurde eine Nichtanhandnahme verfügt.
Die Frau X und der Anzeigeerstatter A waren seit anfangs 2002 liiert gewesen. In dieser Zeit hatte X den Mietvertrag ihrer Wohnung auf sie und A umschreiben lassen. A seinerseits hatte eine GmbH gegründet und X als Gesellschafterin im Handelsregister eintragen lassen. Im April 2002 trennte sich X von A, und reiste anlässlich gemeinsamer Ferien alleine nach Hause. Von diesem Zeitpunkt an gab es viele Streitereien zwischen den beiden. Mit der Zeit mischten sich Y, ehemaliger Partner von X, sowie der Bruder von X, B, in die Streitigkeiten ein. Es kam in der Folge zu diversen Anzeigen und Gegenanzeigen. Vorliegendem Entschied liegt eine Anzeige von A gegen F, die Freundin von B, sowie gegen X, Y und B vor, und zwar wegen Rassendiskriminierung, Drohung und eventueller Nötigung. Zudem reichte A eine Strafanzeige gegen unbekannt (dringend verdächtigt: X und Y) wegen Diebstahls ein.
Die Anzeige wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB hat A aufgrund von Streitereien, in denen er als «Sauausländer» und «Dreckstschingg» betitelt worden war, erstattet.
A war auch durch eine männliche Stimme auf seiner Combox mit folgenden Worten bedroht worden: «Ich gebe dir drei Probleme auf. Erstens du räumst auf, zweitens du unterschreibst die Kündigung der Wohnung an X und drittens du tust X CHF 5000.- in den Briefkasten. Solltest du das nicht tun, stehen 2 Jungs mit einem grossen Aufkleber auf dem Rücken. Gruss ?. Wir wissen, wo du wohnst und wenn wir mit dir fertig sind wirst du dich im Spiegel nicht mehr erkennen. Das überlebst du nicht.» Eine weitere Nachricht auf seiner Combox war folgende gewesen: «Ich sage dir jetzt eins, du machst jetzt das, was ich dir gestern gesagt habe. Lass X in Ruhe.» Zudem soll A mit Arschloch, Drecksiech und Kokssniffer beschimpft worden sein.
Der Anzeige lag auch der Besuch der Beschuldigten F und ihres Freundes B bei X und dem A zugrunde. Anlässlich dieses Besuches soll B zu A gesagt haben, er solle aufpassen was er mit X mache. A fragte B, was er gegen ihn habe und wieso er ihn bedrohe, schliesslich habe Y damals X spitalreif geschlagen. B antwortete, dass A dies nichts angehe. Weiter beschimpfte B den Anzeigererstatter als «Hobby-Italiener» und Drogendealer. Laut Aussagen von A soll B ihn auch mit «Sauausländer» und «Drecktschingg» beschimpft haben.
Die Strafverfahren gegen die einzelnen Beteiligten wurden separat geführt, siehe Entscheide 2004-27, 2004-28 und 2004-32.
Die Untersuchungsbehörde hielt fest, dass aufgrund der vorhandenen Akten in keiner Art und Weise ersichtlich sei, wie die Beschuldigte F sich A gegenüber strafrechtlich relevant verhalten haben soll. Zwar habe A gemäss der polizeilichen Befragung ausgesagt, dass die Familie Z ihn als «Sauausländer» betitelt habe. Ob das für die Beschuldigte auch zutreffe könne jedoch derjenigen nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Dazu komme, dass der Begriff «Sauausländer» kaum für die Erfüllung des Tatbestandes der Rassendiskriminierung die erforderliche Schwere aufweisen dürfte. Ebenso sei die Äusserung nicht in der Öffentlichkeit gemacht worden.
Aus diesen Gründen verfügte die Untersuchungsbehörde eine Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung wegen Rassendiskriminierung. Auch betreffend der weiteren Anklagepunkte gegen die Beschuldigte verfügte die Behörde eine Nichtanhandnahme.
Die zuständige Untersuchungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung gegen F.