Caso 2005-045N

„Scheiss N**** in Solothurn»

Soletta

Cronistoria della procedura
2005 2005-045N 1. Instanz verurteilt den Beschuldigten.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Persone nere / PoC
Mezzi utilizzati Parole
Contesto sociale Luoghi pubblici
Ideologia Razzismo (nazionalità / origine);
Estremismo di destra

Sintesi

Der Beschuldigte machte sich der Rassendiskriminierung schuldig, indem er am Hauptbahnhof in Solothurn, mit zwei Unbekannten öffentlich rassendiskriminierende Äusserungen wie „Scheiss Neger in Solothurn» und weitere rechtsextreme Parolen, deren genauer Wortlaut nicht bekannt ist, herumschrie. Diese Äusserungen führten gemäss Gericht dazu, dass eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt und diskriminiert wurden. Der Beschuldigte bestritt den Vorwurf der Rassendiskriminierung. Der Zeuge Y. bestätigt jedoch die vom Beschuldigten geäusserten rassendiskriminierenden Aussagen.
Der Beschuldigte machte sich neben der Rassendiskriminierung noch weiterer Delikte schuldig wie z.B. dem Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand, der Verletzung von Verkehrsregeln, dem Nichtmitführen des Führer- und des Fahrzeugausweises etc.
Das Gericht kommt zum Schluss, dass von einem schweren Verschulden des Beschuldigten ausgegangen werden muss. Der Beschuldigte wurde innert weniger Monate mehrfach und in verschiedenen Bereichen straffällig. Trotz eingeleiteter Strafverfahren delinquierte er weiter, was sich enorm straferhöhend auswirkt. Bei der Strafzumessung fallen gemäss Gericht insbesondere die Rassendiskriminierung, das Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand, die Vereitelung der Blutprobe sowie der Missbrauch von Schildern erheblich ins Gewicht. Das Gericht hält fest, dass das Fehlverhalten des Beschuldigten von Verantwortungs- und Rücksichtslosigkeit zeugt. Es müsse bei allen Delikten von einer relativ grossen kriminellen Energie und somit von einer erheblichen subjektiven Tatschwere ausgegangen werden. Beweggrund für sein strafbares Verhalten dürfte seine schlechte Verfassung sein. Der Beschuldigte bemerkte in der polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2004 auf die Frage, wie es ihm gehe: „Mir geht es verschissen!" Gemäss dem Gericht besteht der Eindruck, dass das gleichgültige Verhalten des Beschuldigten im Strassenverkehr sowie die anderen Delikte ein Ausfluss seiner Frustration sind. Äusserst straferschwerend falle ausserdem das Vorleben des Beschuldigten ins Gewicht. Er ist mehrfach, zum Teil einschlägig vorbestraft. Über die persönlichen Verhältnisse ist wenig bekannt, da der Beschuldigte nie zur Befragung in Sachen Leumundsbericht erschienen ist.

Decisione

Das Gericht verurteilt den Beschuldigten zu einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten und einer Busse von Fr. 200. aufgrund der folgenden Delikte: Rassendiskriminierung, Vergehen gegen das Waffengesetz, Trunkenheit und unanständiges Benehmen, Nichtabgabe von Ausweisen, Nichttragen der Sicherheitsgurten, Fahren in angetrunkenem Zustand, Nichtmitführen des Führer- und des Fahrzeugausweises, Vereitelung der Blutprobe, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, Fahren ohne Fahrzeugausweis, Missbrauch von Ausweisen und Schildern, sowie Trunkenheit und unanständiges Benehmen.