Caso 2006-001N
Basilea Città
Cronistoria della procedura | ||
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2006 | 2006-001N | 1. kantonale Instanz verurteilt den Angeklagten. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Art. 261bis CP / 171c CPM (nessuna specificazione della fattispecie) |
Oggetto della protezione | |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Autori | Nessuna indicazione sull'autore |
Vittime | Nessuna indicazione sulla vittima |
Mezzi utilizzati | Nessuna indicazione sui mezzi utilizzati |
Contesto sociale | Nessuna indicazione sul contesto sociale |
Ideologia | Nessuna indicazione sull'ideologia |
Der Entscheid enthält keine Darstellung des Sachverhalts und keine rechtlichen Erwägungen des Gerichts.
Der Angeschuldigte wird wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, mehrfachen Angriffs, Sachbeschädigung, Rassendiskriminierung, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum), mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und Verrichtens der Notdurft angeklagt.
Die Strafverfolgungsbehörde erklärt ihn wegen der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, des mehrfachen Raufhandels, der Rassendiskriminierung, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum), des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und des Verrichtens der Notdurft für schuldig und verurteilt ihn zu 10 Monaten Gefängnis bedingt.
Das Verfahren wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wird wegen Verjährung eingestellt.
Die beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen.
Der Angeklagte anerkennt die Schadenersatzforderung im Betrage von CHF 1800.- und wird darauf behaftet. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 4200.- wird abgewiesen. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 4200.- wird abgewiesen.
Im selben Strafverfahren werden weitere Beteiligte beurteilt, siehe auch Entscheide 2006-2, 2006-3 Datenbank EKR.
Die Strafverfolgungsbehörde erklärt den Beschuldigten u.a. der Rassendiskriminierung für schuldig und verurteilt ihn zu 10 Monaten Gefängnis bedingt. Die beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen. Der Angeklagte anerkennt die Schadenersatzforderung im Betrage von CHF 1800.- und wird darauf behaftet.