Caso 2006-024N

Gewaltaufruf gegen Juden in einem Internetforum

Argovia

Cronistoria della procedura
2006 2006-024N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde der Jugendrechtspflege verurteilt den Angeklagten.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Giovani
Vittime Ebrei
Mezzi utilizzati Scritti;
Comunicazione elettronica
Contesto sociale Reti sociali
Ideologia Antisemitismo

Sintesi

Der Angeklagte besuchte ein Internetforum, welches rassistische Beiträge und Drohungen verschiedener Personen enthielt und verfasste unter den Namen «Hass» ein bis zwei Beiträge mit rassendiskriminierendem Inhalt (Gewaltaufruf gegen Juden).
Auf dem Mobiltelefon des Angeklagten wurden ein Videoclip mit Gewaltdarstellungen sowie vom Internet herunter geladene, rassendiskriminierende Bilder gefunden.
Des Weiteren wurden Gerätschaften sichergestellt, die sich zum Zeitpunkt des Urteils noch in polizeilicher Auswertung befanden. Sollten dabei weitere strafrechtlich relevante Daten (verbotene rassistische Aufnahmen, etc.) festgestellt werden, würde dies in einem separaten Verfahren als Zusatzurteil zu diesem Entscheid sanktioniert.

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde hält fest, das Verhalten des Angeklagten sei gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB (Rassendiskriminierung) und Art. 135 Abs. 1bis StGB (Gewaltdarstellungen) strafbar. Er habe zu bedenken, dass die Würde aller Menschen zu respektieren sei. Gleichwertigkeit und Gleichberechtigung stellten Grundwerte dar, deren Verletzung das schweizerische Volk in seinem Strafgesetzbuch als rechtswidrig bezeichnet und unter Strafe gestellt habe. Der Angeklagte wird aufgefordert, das Strafgesetzbuch zu respektieren und sich in Internetforen im Rahmen der Rechtsordnung zu verhalten. Es sei ihm zuzumuten gewesen, sich rechtsgemäss zu verhalten und auf seine zwei Beiträge zu verzichten oder ihnen einen anderen, die Würde des Menschen respektierenden Inhalt zu geben.

Weil der Angeklagte aber erstmals bei der Jugendrechtspflege verzeigt wurde und er sich, gemäss seiner Aussagen, inzwischen von der rechten Szene distanziert habe, nimmt die Strafverfolgungsbehörde an, er habe aus dem Vorfall die nötigen Lehren gezogen und werde in Zukunft solche Handlungen unterlassen. Er sei daher mit einer Busse von CHF 120.- zu bestrafen, welche er selber bezahlen und somit zeigen solle, dass er die Verantwortung für sein Handeln übernehmen könne. Sollte er sich erneut über diese Grenze hinwegsetzen, habe er mit einer erheblich strengeren Bestrafung zu rechnen.

Die beschlagnahmten Gegenstände (Mobiltelefon, Feuerzeug, Zeitungsartikel, Visitenkarte «Patriot» und Pin «White Power») werden gemäss Art. 58 StGB eingezogen.

Decisione

Der Angeklagte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 100.- verurteilt. Diverse beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen.