Caso 2007-021N
Argovia
Cronistoria della procedura | ||
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2007 | 2007-021N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Art. 261bis CP / 171c CPM (nessuna specificazione della fattispecie) |
Oggetto della protezione | |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Ebrei |
Mezzi utilizzati | Scritti; Comunicazione elettronica |
Contesto sociale | Internet (senza social media) |
Ideologia | Antisemitismo |
Der Angeklagte nahm im Chatroom von Swisstalk an einem Gespräch teil. In diesem Gespräch äusserte sich der Beschuldigte antisemitisch. Er bezeichnete einen anderen Gesprächspartner als «Drecksjuden». Auch weitere Personen bezeichnete er als «Drecksjuden». Israel Singer betitelte er als «Oberdrecksjuden». Dadurch hat sich der Angeklagte der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig gemacht.
Anlässlich der durchgeführten Hausdurchsuchung im Zusammenhang mit dem Untersuchungsverfahren betreffend Rassendiskriminierung wurden in den Räumlichkeiten des Beschuldigten ca. 21.5 Gramm Haschisch gefunden. Damit hat sich der Beschuldigte zusätzlich einer Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) schuldig gemacht.
Der Angeklagte wird zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 200.-, insgesamt CHF 2'000.-, und einer Busse von CHF 200.- verurteilt.
Der Angeklagte wird zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 200.-, insgesamt CHF 2'000.-, und einer Busse von CHF 200.- verurteilt.