Caso 2007-021N

Antisemitisches Gespräch in einem Chatroom

Argovia

Cronistoria della procedura
2007 2007-021N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Art. 261bis CP / 171c CPM (nessuna specificazione della fattispecie)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Ebrei
Mezzi utilizzati Scritti;
Comunicazione elettronica
Contesto sociale Internet (senza social media)
Ideologia Antisemitismo

Sintesi

Der Angeklagte nahm im Chatroom von Swisstalk an einem Gespräch teil. In diesem Gespräch äusserte sich der Beschuldigte antisemitisch. Er bezeichnete einen anderen Gesprächspartner als «Drecksjuden». Auch weitere Personen bezeichnete er als «Drecksjuden». Israel Singer betitelte er als «Oberdrecksjuden». Dadurch hat sich der Angeklagte der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) schuldig gemacht.

Anlässlich der durchgeführten Hausdurchsuchung im Zusammenhang mit dem Untersuchungsverfahren betreffend Rassendiskriminierung wurden in den Räumlichkeiten des Beschuldigten ca. 21.5 Gramm Haschisch gefunden. Damit hat sich der Beschuldigte zusätzlich einer Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) schuldig gemacht.

Der Angeklagte wird zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 200.-, insgesamt CHF 2'000.-, und einer Busse von CHF 200.- verurteilt.

Decisione

Der Angeklagte wird zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 200.-, insgesamt CHF 2'000.-, und einer Busse von CHF 200.- verurteilt.