Caso 2007-085N
Zurigo
| Cronistoria della procedura | ||
|---|---|---|
| 2007 | 2007-085N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
| Criteri di ricerca giuridici | |
|---|---|
| Atto / Fattispecie oggettiva | Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà) |
| Oggetto della protezione | |
| Domande specifiche sulla fattispecie | |
| Parole chiave | |
|---|---|
| Autori | Persone private |
| Vittime | Persone nere / PoC |
| Mezzi utilizzati | Parole |
| Contesto sociale | Luoghi pubblici |
| Ideologia | Razzismo (colore di pelle) |
Der Beschuldigte nannte den dunkelhäutigen Geschädigten einen «Scheiss-Neger». Die zuständige Strafverfolgungsbehörde kommt daher zum Schluss, dass sich der Beschuldigte der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gemacht hat.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig. Er wird mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 40.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Ferner wird er mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft. Für den Fall der Nichtleistung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 710.00.