Caso 2008-019N

Durchsage anlässlich einer Veranstaltung der rechtsradikalen Szene

Uri

Cronistoria della procedura
2008 2008-019N Die Strafverfolgungsbehörde stellt das Verfahren ein.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Art. 261bis CP / 171c CPM (nessuna specificazione della fattispecie)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Vittime Ebrei
Mezzi utilizzati Parole
Contesto sociale Luoghi pubblici
Ideologia Antisemitismo

Sintesi

3 Personen sprechen anlässlich einer Veranstaltung der rechtsradikalen Szene öffentlich ohne Megaphon zu den anwesenden Personen. Der Angeschuldigte (der erste der 3 Redner) machte gemäss vorliegendem Untersuchungsergebnis rein organisatorische Durchsagen. Die beiden nachfolgenden Redner wurden wegen Verstoss gegen Art. 261bis StGB verurteilt.

Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Angeschuldigte vom Inhalt der Reden der nachfolgenden Personen vorgängig Kenntnis hatte. Aus diesem Grund sei der Tatbestand von Art. 261bis StGB nicht erfüllt.

Decisione

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.