Caso 2008-042N

Zeigen des Hitlergrusses

San Gallo

Cronistoria della procedura
2008 2008-042N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Criteri di ricerca giuridici
Autorità/Istanza Autorità preposta al perseguimento penale
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Nessuna indicazione sulla vittima
Mezzi utilizzati Parole;
Gesti
Contesto sociale Luoghi pubblici
Ideologia Estremismo di destra

Sintesi

Der Beschuldigte belästigte den Kläger, indem er ihn mit rassendiskriminierenden Ausdrücken beschimpfte und ihm den „Hitlergruss“ zeigte. Zudem wurde er gegen den Kläger tätlich und drohte ihm, ihn „auseinanderzunehmen“.

Decisione

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig. Er wird mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Ferner wird er mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft. Für den Fall der Nichtleistung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 530.00.