Caso 2009-052N

„Scheiss Schwarzer“

San Gallo

Cronistoria della procedura
2009 2009-052N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Criteri di ricerca giuridici
Autorità/Istanza Autorità preposta al perseguimento penale
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione Razza
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Persone nere / PoC
Mezzi utilizzati Parole
Contesto sociale Luoghi pubblici
Ideologia Razzismo (colore di pelle)

Sintesi

Der Beschuldigte nannte X., einen Person afrikanischer Abstammung "Scheiss Schwarzer". In der Folge traten Polizisten an diese Auseinandersetzung heran. Gegen diese Polizisten wurde der Beschuldigte tätlich, indem er mit den Füssen gegen sie trat. Ausserdem beschimpfte er die drei klagenden Polizisten mit „Arschloch, Wichser“ und bespuckte sie.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde sieht daher die Straftatbestände der mehrfachen Beschimpfung, Rassendiskriminierung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt.

Decisione

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB schuldig. Er wird zusammen mit den anderen Delikten zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 100.00 verurteilt. Der Vollzug der Hälfte der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben. Für den Fall der Nichtleistung der Geldstrafe beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe für die 50 Tagessätze 50 Tage. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 230.00.