Caso 2009-053N

fehlender Sachverhalt

Berna

Cronistoria della procedura
2009 2009-053N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Criteri di ricerca giuridici
Autorità/Istanza Autorità preposta al perseguimento penale
Atto / Fattispecie oggettiva Art. 261bis CP / 171c CPM (nessuna specificazione della fattispecie)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Nessuna indicazione sull'autore
Vittime Nessuna indicazione sulla vittima
Mezzi utilizzati Nessuna indicazione sui mezzi utilizzati
Contesto sociale Nessuna indicazione sul contesto sociale
Ideologia Nessuna indicazione sull'ideologia

Sintesi

Der Sachverhalt ist unbekannt. Der Beschuldigte wird von der zuständigen Strafverfolgungsbehörde des Diebstahls, der Rassendiskriminierung und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetzt schuldig gesprochen.

Decisione

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB schuldig. Er wird zusammen mit den anderen von ihm begangenen Delikten zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 60.00 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Ferner wird er mit einer Verbindungsbusse von CHF 600.00 und einer Busse von CHF 550.00 bestraft. Für den Fall der Nichtleistung der Verbindungsbusse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage, bei Nichtleisten der Busse 6 Tage. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 400.00.