Caso 2010-023N

Hitlergruss und Ausrufe «Sieg Heil» sowie «Heil Hitler» in der Öffentlichkeit

Svitto

Cronistoria della procedura
2010 2010-023N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Propagazione di un'ideologia (2° comma)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie Pubblicamente (in pubblico)
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Stranieri e appartenenti ad altri gruppi etnici
Mezzi utilizzati Parole;
Gesti
Contesto sociale Luoghi pubblici
Ideologia Razzismo (nazionalità / origine);
Estremismo di destra

Sintesi

Der Angeklagte hat in der Öffentlichkeit gegenüber mehreren Personen den Hitlergruss gemacht und «Heil Hitler» sowie «Sieg Heil» gerufen.

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde erklärt, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt. So habe er gewusst, oder zumindest in Kauf genommen, dass die Adressaten seiner Äusserungen bosnische und serbische Staatsbürger waren und die von ihm verbreiteten, nationalsozialistischen Ideologien nicht teilen würden. Er sei demnach der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 2 StGB für schuldig zu erklären.

Decisione

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten wegen Rassendiskriminierung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 100.00 sowie zu einer Busse von 500.00.