Caso 2015-001N

Antisemitischer Facebook-Eintrag: «Diese Kinder sollte man... [Abbildung zweier Messer]"

Zurigo

Cronistoria della procedura
2015 2015-001N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Ebrei
Mezzi utilizzati Scritti;
Comunicazione elettronica;
Documenti sonori / immagini
Contesto sociale Reti sociali
Ideologia Antisemitismo

Sintesi

Der Beschuldigte postete auf einer öffentlichen Facebook-Seite, die zu pro-palästinensischen Aktionen aufrief, einen antisemitischen Videobeitrag.

Er hat damit gemäss der Strafverfolgungsbehörde öffentlich durch Wort, Bild, Schrift oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit geleugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen gesucht.

In fatto

Der Beschuldigte postete auf einer öffentlichen Facebook-Seite, die zu pro-palästinensischen Aktionen aufrief, einen Videobeitrag mit dem Titel „Der Terror der Zionisten – Abartige Kriegslust, ihr werdet noch heure gerechte Strafe bekommen!“ und den Kommentar „Diese Kinder sollte man …[Abbildung zweier Messer]“. Er hat damit gemäss der Strafverfolgungsbehörde öffentlich durch Wort, Bild, Schrift oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit geleugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen gesucht.

Decisione

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 100.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von CHF 300.00, an deren Stelle bei Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen tritt. Ausserdem werden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.