Caso 2015-004N
Basilea Campagna
| Cronistoria della procedura | ||
|---|---|---|
| 2015 | 2015-004N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
| Criteri di ricerca giuridici | |
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| Atto / Fattispecie oggettiva | Incitamento allodio o alla discriminazione (1° comma) |
| Oggetto della protezione | |
| Domande specifiche sulla fattispecie | |
| Parole chiave | |
|---|---|
| Autori | Persone private |
| Vittime | Ebrei |
| Mezzi utilizzati | Scritti; Comunicazione elettronica |
| Contesto sociale | Reti sociali |
| Ideologia | Antisemitismo |
Im Zusammenhang mit dem Nahostkonflikt postete der Beschuldigte auf einer pro-palästinensischen, öffentlich zugänglichen Facebook-Seite eine Fotografie mit einem Kommentar « dört ghöre die ine!! ».
Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft nahm er durch diesen Eintrag zumindest in Kauf, zu Hass gegen Menschen jüdischer Religion (Art. 261bis Abs. 1 StGB) aufzurufen. Dies einerseits hinsichtlich der historischen Tatsache der Vergasung der Juden im zweiten Weltkrieg. Andererseits aber auch, weil die israel-kritische Facebook-Seite unter anderem zu Demonstrationen in diesem Zusammenhang aufrief und bereits viele rassendiskriminierende Kommentare enthielt.
Im Zusammenhang mit dem Nahostkonflikt postete der Beschuldigte auf einer pro-palästinensischen, öffentlich zugänglichen Facebook-Seite eine Fotografie von Gaskammern und versah diese mit dem Kommentar « dört ghöre die ine!! ».
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 StGB zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 70.00 und zur Bezahlung einer Busse von CHF 300.00.