Caso 2015-017N
Argovia
Cronistoria della procedura | ||
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2015 | 2015-017N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Incitamento allodio o alla discriminazione (1° comma) |
Oggetto della protezione | |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Ebrei |
Mezzi utilizzati | Scritti; Comunicazione elettronica |
Contesto sociale | Reti sociali |
Ideologia | Antisemitismo |
Der Beschuldigte veröffentlichte auf einer von jedermann einsehbaren Facebook-Seite folgenden Eintrag: „Sie hassen uns sowieso… Egal was wir machen sie werden uns immer hassen immer… Da kann man nichts ändern… Also versammeln wir uns und laufen durch die strassen und geben unser antwort und steinigen jeden zionist in judenviertel“.
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Ausserdem wird er mit einer Busse vom CHF 500.00 bestraft, welche bei schuldhafter Nichtbezahlung durch eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen ersetzt wird. Schliesslich werden ihm auch die Verfahrenskosten auferlegt.