Caso 2015-030N
Lucerna
Cronistoria della procedura | ||
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2015 | 2015-030N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Incitamento allodio o alla discriminazione (1° comma); Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà) |
Oggetto della protezione | |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Ebrei |
Mezzi utilizzati | Scritti; Comunicazione elettronica |
Contesto sociale | Reti sociali |
Ideologia | Antisemitismo |
Der Angeklagte hatte einen antisemitischen Kommentar gepostet.
Gemäss der Strafverfolgungsbehörde hat er in der Nennung eines Unbekannten implizit die Gesamtheit der Juden öffentlich wegen ihrer Religion und/oder Ethnie in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt, indem er diese beleidigt hat und zu Hass und Gewalt aufgerufen hat. Mit seiner Äusserung hat er die jüdische Glaubensgemeinschaft als nicht gleichwertig und gleichberechtigt dargestellt. Sein Verhalten ist nach Art. 261bis StGB strafbar.
Der Beschuldigte postete auf einer öffentlichen Facebook-Seite, die zu pro-palästinensischen Aktionen aufrief, folgenden Beitrag: „Wart nur du drecks jude…früher odr spöter sind du und dis volk dra!!“.
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 110.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von CHF 500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen bei Nichtbezahlung) verurteilt. Ausserdem werden ihm die Verfahrenskosten von CHF 410.00 auferlegt.