Caso 2015-031N

Islamfeindlicher Facebook Eintrag: „[…] abschlachten bis keiner mehr überlebt […] das sind keine Menschen […]“

San Gallo

Cronistoria della procedura
2015 2015-031N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Incitamento all’odio o alla discriminazione (1° comma);
Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Musulmani
Mezzi utilizzati Scritti;
Comunicazione elettronica
Contesto sociale Reti sociali
Ideologia Ostilità antimusulmana

Sintesi

Der Beschuldigte postete auf seinem öffentlichen Facebook-Profil islamfeindliche Kommentar zu einem Video, in dem ein Moslem namentlich über die Scharia spricht. Gemäss der Strafverfolgungsbehörde rief der Beschuldigte mit diesem Kommentar zu Hass gegen den gesamten Islam beziehungsweise dessen Angehörige auf und setzte diese in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herab, was nach Art. 261bis StGB strafbar ist.

In fatto

Der Beschuldigte postete auf seinem öffentlichen Facebook-Profil folgenden Kommentar zu einem Video, in dem ein Moslem namentlich über die Scharia spricht: „Den Idioten sollte der Schlag treffen. Was diese Schweinehunde selber anstellen ist vor Allah alles gut. Die Rasur der Frauen in der Schamgegend wird von diesen Männern erlaubt. Verheiratung mit Kinder zum Teil erst 8 Jahre alt wird gefördert. Mehrere Frauen besitzen ist erlaubt und wird sogar ausdrücklich gewünscht. Da sage ich einfach dieses Volk abschlachten bis keiner mehr überlebt selbst wenn dafür Atom oder Gas eigesetzt werden müsste. Weil anders kommt man diesen Tieren nicht mehr nach und wir können sie nicht mehr stoppen. Das sind keine Menschen ja selbst das sind keine Tiere das ist einfach der Abschaum der Menschheit.“

Decisione

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Ausserdem werden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.