Caso 2015-041N

Facebook Kommentar: Schwarzafrikaner seien Halbaffen

Argovia

Cronistoria della procedura
2015 2015-041N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Persone nere / PoC
Mezzi utilizzati Scritti;
Comunicazione elettronica
Contesto sociale Reti sociali
Ideologia Razzismo (colore di pelle)

Sintesi

Der Beschuldigte veröffentlichte auf einer Partei X-freundlichen Facebook-Gruppe einen Kommentar, in welchem er Schwarzafrikaner als Halbaffen, Taugenichts und Abschaum betitelte. Zudem befürwortete er deren Erschiessung. Gemäss der Strafverfolgungsbehörde hat er vorsätzlich öffentlich durch Wort und Schrift eine Gruppe von Personen (Schwarzafrikaner) wegen ihrer Rasse beziehungsweise Ethnie in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt oder diskriminiert, was nach Art. 261bis StGB strafbar ist.

Decisione

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 90.00, aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von CHF 900.00, welche bei schuldhafter Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen umgewandelt wird, verurteilt. Ausserdem werden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.