Caso 2015-073N

Antisemitischer Beitrag auf Facebook mit Bild von Adolf Hitler

Soletta

Cronistoria della procedura
2015 2015-073N Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig erklärt.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà);
Disconoscimento di un genocidio (4° comma 2ª metà)
Oggetto della protezione Razza;
Religione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Ebrei
Mezzi utilizzati Scritti;
Comunicazione elettronica;
Documenti sonori / immagini
Contesto sociale Reti sociali
Ideologia Antisemitismo

Sintesi

Der Beschuldigte veröffentlichte auf einer für alle Mitglieder einsehbaren Facebook Seite namens «Demo für Palästina in der Schweiz» rassistischen Beitrag zusammen mit einem Bild. Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig erklärt.

In fatto

Der Beschuldigte veröffentlichte auf einer für alle Mitglieder einsehbaren Facebook Seite namens «Demo für Palästina in der Schweiz» folgenden Beitrag zusammen mit einem Bild von Adolf Hitler: «ICH KÖNNTE ALLE JUDEN TÖTEN ABER ICH HABE EINIGE AM LEBEN GELASSEN UM EUCH ZU ZEIGEN WIESO ICH SIE GETÖTET HABE, Adolf Hitler».

Decisione

Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 1'500.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 400.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.