Caso 2015-080N
Zurigo
| Cronistoria della procedura | ||
|---|---|---|
| 2015 | 2015-080N | Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen. |
| Criteri di ricerca giuridici | |
|---|---|
| Atto / Fattispecie oggettiva | Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà) |
| Oggetto della protezione | Razza; Religione |
| Domande specifiche sulla fattispecie | Pubblicamente (in pubblico); Fattispecie soggettiva |
| Parole chiave | |
|---|---|
| Autori | Persone private |
| Vittime | Ebrei |
| Mezzi utilizzati | Scritti; Comunicazione elettronica |
| Contesto sociale | Reti sociali |
| Ideologia | Antisemitismo |
Der Beschuldigte veröffentlichte auf einem öffentlichen Facebook-Profil einen antisemitischen Eintrag.
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen.
Der Beschuldigte veröffentlichte auf einem öffentlichen Facebook-Profil folgenden Eintrag: «drecks jude bastarde». Dadurch habe er in einem öffentlich zugänglichen und nicht einem bestimmten Personenkreis vorbehaltenen Facebook-Profil einen Inhalt mit rassistischer Ideologie veröffentlicht.
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 900.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Der Beschuldigte wird zudem mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 800.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.