Caso 2020-050N

«N****fotze» und «afrikanische Hure»

Basilea Città

Cronistoria della procedura
2020 2020-050N Die Beschuldigte hat sich der Beschimpfung und der Rassendiskriminierung schuldig gemacht.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione Razza
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Persone nere / PoC
Mezzi utilizzati Parole
Contesto sociale Luoghi pubblici
Ideologia Razzismo (colore di pelle)

Sintesi

Die Beschuldigte hat die dunkelhäutige Hotelangestellte öffentlich durch «Negerfotze» sowie «afrikanische Hure» herabgestetzt. Dadurch hat sie sich der Beschimpfung und der Rassendiskriminierung schuldig gemacht.

In fatto

Die Beschuldigte setzte die dunkelhäutige Hotelangestellte öffentlich in der mit diversen Gästen und Angestellten besetzten Lobby als «Negerfotze» sowie «afrikanische Hure» herab. Ausserdem beschimpfte sie die Geschädigte, indem sie ihr unterstellte, sich nur in der Schweiz aufzuhalten, um «Schwänze zu blasen».

In diritto

Die Beschuldigte hat die Anklägerin öffentlich durch Worte wegen ihrer Rasse und Ethnie in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt, indem sie sie in der mit diversen Gästen und Angestellten besetzten Lobby als «Negerfotze» sowie «afrikanische Hure» bezeichnete. Ausserdem beschimpfte sie die Geschädigte in einer deren Ehre verletzenden Weise.

Decisione

Die Beschuldigte hat sich der Beschimpfung und der Rassendiskriminierung schuldig gemacht. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt die Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.00. Die Probezeit eines zuvor gewährten ersten Aufschubs wird um ein Jahr verlängert und die Probezeit eines zweiten Aufschubs wird widerrufen. Diese letzte Strafe ist daher vollziehbar.