Caso 2021-089N
Vallese
Cronistoria della procedura | ||
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2021 | 2021-089N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Incitamento allodio o alla discriminazione (1° comma); Propagazione di un'ideologia (2° comma); Rifiuto di fornire un servizio (5° comma) |
Oggetto della protezione | Orientamento sessuale |
Domande specifiche sulla fattispecie | Pubblicamente (in pubblico) |
Parole chiave | |
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Autori | Operatori del terziario |
Vittime | LGBTIQ+ |
Mezzi utilizzati | Rifiuto di un servizio |
Contesto sociale | Tempo libero / Sport |
Ideologia | Ostilità nei confronti di LGBTIQ+ |
Der Anzeigeerstatter reichte bei der Staatsanwaltschaft eine Strafklage gegen Unbekannt wegen verbotener Diskriminierung i.S.v. Art. 261bis StGB ein. Er hatte einem Zeitungsartikel entnommen, dass es bei einer Bergbahn zu einem Fall von Diskriminierung eines Homosexuellen Paares gekommen sei. Dem Paar aus den Niederlanden sowie dessen beiden Kindern sei zunächst durch eine Schalterangestellte der Familienrabatt mit der Begründung verweigert worden, es handle sich nicht um eine traditionelle Familie.
Die Täterschaft hat sich keiner Widerhandlung i.S.v. Art. 261bis StGB schuldig gemacht, weshalb die zuständige Strafverfolgungsbehörde eine Nichtanhandnahme verfügt.
Der Anzeigeerstatter reichte bei der Staatsanwaltschaft eine Strafklage gegen Unbekannt wegen verbotener Diskriminierung i.S.v. Art. 261bis StGB ein. Er hatte einem Zeitungsartikel entnommen, dass es bei einer Bergbahn zu einem Fall von Diskriminierung eines Homosexuellen Paares gekommen sei. Dem Paar aus den Niederlanden sowie dessen beiden Kindern sei zunächst durch eine Schalterangestellte der Familienrabatt mit der Begründung verweigert worden, es handle sich nicht um eine traditionelle Familie.
Auf die Strafanzeige ist nicht einzutreten, da der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt ist.
Der objektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB wurde alleine schon deshalb nicht erfüllt, weil die unbekannte Täterschaft nicht öffentlich zur Diskriminierung aufgerufen hatte. Vielmehr lässt sich der Strafanzeige und dem Zeitungsartikel entnehmen, dass die Ehegatten für sich und ihre beiden Töchter am Schalter der Bahngesellschaft ein Familienticket lösen wollten und dass ihnen die Schalterbeamtin zunächst mitteilte, dieses Ticket sei für traditionelle Familien vorgesehen. Da die diesbezügliche Diskussion zwischen den Akteuren hinter dem Schalter stattgefunden hatte, fehlt es am objektiven Tatbestandsmerkmal des «öffentlichen» Aufrufs zur Diskriminierung. Der Vorfall wurde erst dadurch öffentlich gemacht, indem die Presse die «Geschichte» aufgriff und publizierte. Dies ist jedoch nicht der Täterschaft anzulasten. Damit hat sich die Täterschaft keiner Widerhandlung i.S.v. Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB schuldig gemacht, weshalb nicht auf die Strafanzeige einzutreten ist.
Zu prüfen bleibt, ob sich die Täterschaft einer Widerhandlung gegen Abs. 5 dieser Bestimmung schuldig gemacht hat, indem die Ehegatten aufgrund von ihrer Homosexualität kein Familienticket erhalten haben. Dies ist nicht der Fall. So kann der Strafanzeige mitsamt Beilagen entnommen werden, dass die Täterschaft zwar zunächst kein Familienticket ausstellen wollte, da es sich bei den Ehegatten nicht um eine traditionelle Familie handle. Es ergibt sich jedoch auch aus den Akten, dass die Täterschaft umgehend bei ihren Vorgesetzten nachfragte, ob auch «Regenbogenfamilien» in den Genuss eines Familientickets kommen können. Die Täterschaft hat anschliessend auf Geheiss ihres Vorgesetzten ein entsprechendes Ticket ausgestellt. Damit liegt keine strafrechtlich relevante Diskriminierung der Ehegatten vor, weshalb der Sache keine weitere Folge zu geben ist.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.