Caso 2021-089N

Kein Familienrabatt für Homosexuelles Paar

Vallese

Cronistoria della procedura
2021 2021-089N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Incitamento all’odio o alla discriminazione (1° comma);
Propagazione di un'ideologia (2° comma);
Rifiuto di fornire un servizio (5° comma)
Oggetto della protezione Orientamento sessuale
Domande specifiche sulla fattispecie Pubblicamente (in pubblico)
Parole chiave
Autori Operatori del terziario
Vittime LGBTIQ+
Mezzi utilizzati Rifiuto di un servizio
Contesto sociale Tempo libero / Sport
Ideologia Ostilità nei confronti di LGBTIQ+

Sintesi

Der Anzeigeerstatter reichte bei der Staatsanwaltschaft eine Strafklage gegen Unbekannt wegen verbotener Diskriminierung i.S.v. Art. 261bis StGB ein. Er hatte einem Zeitungsartikel entnommen, dass es bei einer Bergbahn zu einem Fall von Diskriminierung eines Homosexuellen Paares gekommen sei. Dem Paar aus den Niederlanden sowie dessen beiden Kindern sei zunächst durch eine Schalterangestellte der Familienrabatt mit der Begründung verweigert worden, es handle sich nicht um eine traditionelle Familie.
Die Täterschaft hat sich keiner Widerhandlung i.S.v. Art. 261bis StGB schuldig gemacht, weshalb die zuständige Strafverfolgungsbehörde eine Nichtanhandnahme verfügt.

In fatto

Der Anzeigeerstatter reichte bei der Staatsanwaltschaft eine Strafklage gegen Unbekannt wegen verbotener Diskriminierung i.S.v. Art. 261bis StGB ein. Er hatte einem Zeitungsartikel entnommen, dass es bei einer Bergbahn zu einem Fall von Diskriminierung eines Homosexuellen Paares gekommen sei. Dem Paar aus den Niederlanden sowie dessen beiden Kindern sei zunächst durch eine Schalterangestellte der Familienrabatt mit der Begründung verweigert worden, es handle sich nicht um eine traditionelle Familie.

In diritto

Auf die Strafanzeige ist nicht einzutreten, da der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt ist.
Der objektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB wurde alleine schon deshalb nicht erfüllt, weil die unbekannte Täterschaft nicht öffentlich zur Diskriminierung aufgerufen hatte. Vielmehr lässt sich der Strafanzeige und dem Zeitungsartikel entnehmen, dass die Ehegatten für sich und ihre beiden Töchter am Schalter der Bahngesellschaft ein Familienticket lösen wollten und dass ihnen die Schalterbeamtin zunächst mitteilte, dieses Ticket sei für traditionelle Familien vorgesehen. Da die diesbezügliche Diskussion zwischen den Akteuren hinter dem Schalter stattgefunden hatte, fehlt es am objektiven Tatbestandsmerkmal des «öffentlichen» Aufrufs zur Diskriminierung. Der Vorfall wurde erst dadurch öffentlich gemacht, indem die Presse die «Geschichte» aufgriff und publizierte. Dies ist jedoch nicht der Täterschaft anzulasten. Damit hat sich die Täterschaft keiner Widerhandlung i.S.v. Art. 261bis Abs. 1 und 2 StGB schuldig gemacht, weshalb nicht auf die Strafanzeige einzutreten ist.

Zu prüfen bleibt, ob sich die Täterschaft einer Widerhandlung gegen Abs. 5 dieser Bestimmung schuldig gemacht hat, indem die Ehegatten aufgrund von ihrer Homosexualität kein Familienticket erhalten haben. Dies ist nicht der Fall. So kann der Strafanzeige mitsamt Beilagen entnommen werden, dass die Täterschaft zwar zunächst kein Familienticket ausstellen wollte, da es sich bei den Ehegatten nicht um eine traditionelle Familie handle. Es ergibt sich jedoch auch aus den Akten, dass die Täterschaft umgehend bei ihren Vorgesetzten nachfragte, ob auch «Regenbogenfamilien» in den Genuss eines Familientickets kommen können. Die Täterschaft hat anschliessend auf Geheiss ihres Vorgesetzten ein entsprechendes Ticket ausgestellt. Damit liegt keine strafrechtlich relevante Diskriminierung der Ehegatten vor, weshalb der Sache keine weitere Folge zu geben ist.

Decisione

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.