Caso 2022-016N

Anschuldigungen gegen Ungeimpfte

Zurigo

Cronistoria della procedura
2022 2022-016N Die Staatsanwaltschaft verfügt eine Nichtanhandnahme.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Art. 261bis CP / 171c CPM (nessuna specificazione della fattispecie)
Oggetto della protezione Etnia;
Religione;
Orientamento sessuale
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Nessuna indicazione sull'autore
Vittime Nessuna indicazione sulla vittima
Mezzi utilizzati Parole
Contesto sociale Media (Internet incl.)
Ideologia Nessuna indicazione sull'ideologia

Sintesi

Die Beschuldigte hat in einer politischen Talksendung ungeimpfte Personen für 22 Tote verantwortlich gemacht und sie aufgefordert, für die Schäden aufzukommen. Schliesslich hat sie auch Unwahrheiten über die Impfung, deren Wirkung und deren Nebenwirkungen verbreitet.
Der Tatbestand der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB) und der Ehrverletzung (Art. 173 ff. StGB) sind eindeutig nicht erfüllt. Die Staatsanwaltschaft verfügt eine Nichtanhandnahme.

In fatto

Die Beschuldigte hat in einer politischen Talksendung ungeimpfte Personen für 22 Tote am selben Tag verantwortlich gemacht. Sie hat daraufhin gesagt, dass die Ungeimpften gemäss dem Verursacherprinzip für die Schäden aufkommen sollen. Schliesslich hat die Beschuldigte auch Unwahrheiten über die Impfung, deren Wirkung und deren Nebenwirkungen verbreitet.
Gemäss Anzeige habe die Beschuldigte mit ihren Aussagen Ungeimpfte, bei welchen es sich sowohl um eine ethnische als auch um eine religiöse Gruppe handle, als völlig verantwortungslose, ja gar tötende Menschen dargestellt.

In diritto

Die Beschuldigte hat Ungeimpfte als verantwortungslos und tötend dargestellt, um sie zu entmenschlichen und herabzusetzen. Ausserdem hat sie ihnen strafbare Handlungen vorgeworfen, was zu einer Anklage wegen Diskriminierung, Aufruf zu Hass und Ehrverletzungen geführt hat.

Gemäss Art. 261bis StGB Abs. 1 bis 4 macht sich der Diskriminierung und Aufruf zu Hass strafbar, wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer «Rasse», Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung dieser Personen oder Personengruppen gerichtet sind, wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt, oder wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer «Rasse», Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert.

Bei Personen, die nicht gegen Covid-19 geimpft sind, handelt es sich offensichtlich nicht um eine aufgrund ihrer «Rasse», Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zusammengehörende Gruppe. Demnach ist der Tatbestand Diskriminierung und Aufruf zu Hass gemäss Art. 261bis StGB eindeutig nicht erfüllt.

Die von den Anzeigeerstattern bezeigten Worte der Beschuldigten erfolgten in einer kontradiktorischen politischen Talksendung zu einem tagesaktuellen Thema. Entsprechend wurden diese von den Zuschauern auch aufgefasst. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese ehrverletzend sein sollten. Es ist aufgrund des Kontextes klar, dass die Beschuldigte nicht jemandem eine konkrete Straftat unterstellen wollte, sondern dass sie lediglich eine andere Auffassung pointiert kritisieren wollte, was in einer freiheitlichen Demokratie vom Recht auf freie Meinungsäusserung gedeckt ist. Selbstredend gilt dies auch für die Gegenmeinung. Selbst wenn man mit den Anzeigeerstattern davon ausginge, dass die Worte ehrverletzend wären, würde es sich um eine Kollektivehrverletzung handeln. welche nicht geeignet wäre, die Ehre von Einzelpersonen wie
den Anzeigeerstattern zu verletzen (vgl. hierzu auch BGE 100 IV 43 E. 3). Demnach sind auch die Tatbestände der Ehrverletzungen gemäss Art. 173 ff. StGB eindeutig nicht erfüllt.

Decisione

Der Tatbestand der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB) und der Ehrverletzung (Art. 173 ff. StGB) sind eindeutig nicht erfüllt. Die Staatsanwaltschaft verfügt eine Nichtanhandnahme.