Caso 2024-002N

Anti-Eritreischer Kommentar auf Facebook

Sciaffusa

Cronistoria della procedura
2024 2024-002N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung durch Herabsetzung aufgrund der «Rasse» und der Ethnie (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione Razza;
Etnia
Domande specifiche sulla fattispecie Fattispecie soggettiva
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Persone nere / PoC
Mezzi utilizzati Scritti;
Comunicazione elettronica
Contesto sociale Reti sociali
Ideologia Razzismo (nazionalità / origine);
Razzismo (colore di pelle)

Sintesi

A. (der Beschuldigte) kommentiert öffentlich einsehbar auf Facebook einen Zeitungsartikel, der einen in der Schweiz verurteilten eritreischen Staatsbürger thematisiert, mit folgenden Worten (sic!): «In seinem low IQ drecksland würde er für so ein verhalten einen Kopfschuss bekommen. Bei uns leider nicht, da unsere Frauen + Linke es so wollen».

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung durch Herabsetzung aufgrund der «Rasse» und der Ethnie (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig.

In fatto

A. (der Beschuldigte) kommentiert öffentlich einsehbar auf Facebook einen Zeitungsartikel, der einen in der Schweiz verurteilten eritreischen Staatsbürger thematisiert, mit folgenden Worten (sic!): «In seinem low IQ drecksland würde er für so ein verhalten einen Kopfschuss bekommen. Bei uns leider nicht, da unsere Frauen + Linke es so wollen».

In diritto

Der Beschuldigte wusste oder hätten wissen müssen, dass er die genannte Äusserung in der Öffentlichkeit tätigte, und mit seinem Kommentar Menschen aus Eritrea «wegen ihrer Rasse und Ethnie» durch den Inhalt seiner Aussage in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzte, «was er zumindest in Kauf nahm».

Decisione

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung durch Herabsetzung aufgrund der «Rasse» und der Ethnie (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig.

Der Beschuldigte wird zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.- je, sowie zu einer Busse von CHF 300.- verurteilt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.